• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BFH beurteilt Vorabgewinnausschüttungsbeschluss

16.12.2022

BFH beurteilt Vorabgewinnausschüttungsbeschluss

Kritik am Initiativbericht der Pandora Papers

©Gehkah/fotolia.com

Der BFH hat sich mit der steuerlichen Behandlung eines punktuell satzungsdurchbrechenden inkongruenten Vorabgewinnausschüttungsbeschlusses befasst.

Ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung, der von der Gesellschafterversammlung einstimmig gefasst worden ist und von keinem Gesellschafter angefochten werden kann, ist als zivilrechtlich wirksamer Ausschüttungsbeschluss entgegen der Sichtweise der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 17.12.2013, BStBl I 2014 S. 63) der Besteuerung zugrunde zu legen. Ein Gesellschafter, an den nach einem solchen Beschluss kein Gewinn verteilt wird, verwirklicht nicht den Tatbestand der Einkünfteerzielung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28.09.2022 (VIII R 20/20) entschieden.

Darum ging es im Streitfall

Der Kläger war in den Streitjahren 2012 bis 2015 zu 50% an einer GmbH 1 beteiligt. Weiterer 50%-Gesellschafter war eine GmbH 2, deren alleiniger Gesellschafter der Kläger war. Die Gesellschafter der GmbH 1 fassten in den Streitjahren jeweils einstimmig Vorabausschüttungsbeschlüsse, mit denen die Vorabgewinne nur an die GmbH 2 verteilt wurden. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH 1 enthielt keine Regelungen zur Gewinnverteilung. Diese waren daher entsprechend der Beteiligungsverhältnisse zu verteilen (§ 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG). Das Finanzamt sah die Ausschüttungsbeschlüsse wegen der inkongruenten Verteilung der Vorabgewinne als zivilrechtlich nichtig an und unterwarf die hälftigen Ausschüttungsbeträge beim Kläger als Einkünfte aus verdeckten Gewinnausschüttungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG der Besteuerung.

Vorabgewinnausschüttungsbeschluss unterliegt der Besteuerung

Der BFH wies die Revision des Finanzamts gegen das zugunsten der Kläger ergangene Urteil des Finanzgerichts als unbegründet zurück. Die einstimmig gefassten Ausschüttungsbeschlüsse seien als zivilrechtlich wirksame Gewinnverwendungs- und -verteilungsbeschlüsse der Besteuerung zugrunde zu legen. Es lägen daher nur offene Gewinnausschüttungen der GmbH 1 an die GmbH 2 und keine Ausschüttungen an den Kläger vor. Eine Zurechnung der hälftigen Ausschüttungsbeträge beim Kläger aufgrund eines Gestaltungsmissbrauchs gemäß § 42 AO komme nicht in Betracht. Zivilrechtlich wirksam beschlossene inkongruente Ausschüttungen seien steuerlich anzuerkennen. Dem Kläger sei aufgrund der Ausschüttungen der GmbH 1 nur an die GmbH 2 auch kein gesetzlich nicht vorgesehener steuerlicher Vorteil i.S. des § 42 Abs. 2 Satz 1 AO entstanden.


BFH vom 15.12.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


KI, Künstliche Intelligenz, Roboter, Zukunft, Industrie 4.0
Meldung, Wirtschaftsrecht

©Alexander Limbach/fotolia.com

14.03.2024

KI-Gesetz: EU-Parlament verabschiedet wegweisende Regeln

Das KI-Gesetz soll vertrauenswürdige KI in Europa und darüber hinaus fördern, indem es sicherstellt, dass KI-Systeme die Grundrechte, die Sicherheit und die ethischen Grundsätze achten.

KI-Gesetz: EU-Parlament verabschiedet wegweisende Regeln
EuGH
Meldung

©dekanaryas/fotolia.com

12.03.2024

EuGH-Vorlage zur Schenkungsteuer

Das Finanzgericht Köln bezweifelt in seinem Vorlagebeschluss an den EuGH, dass die Ungleichbehandlung der Liechtensteiner Stiftung europarechtlich gerechtfertigt ist.

EuGH-Vorlage zur Schenkungsteuer

Haben wir Ihr Interesse für REthinking Tax geweckt?

Sichern Sie sich das REthinking Finance Gratis Paket: 1 Heft + Datenbank