17.10.2022

Prämien zum Inflationsausgleich steuerfrei

Prämien zum Inflationsausgleich steuerfrei

©hakinmhan/123rf.com

Der Bundesrat stimmte am 07.10.2022 der befristeten Absenkung der Umsatzsteuer auf Gaslieferungen zu. Das Gesetz befreit außerdem Zahlungen der Arbeitgeber zum Ausgleich der hohen Inflation bis zu einer Höhe von 3.000 Euro von der Steuer- und Sozialabgabenpflicht.

Das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz senkt die Umsatzsteuer auf Gas vom 01.10.2022 bis 31.03.2024 von 19 auf 7 %. Unternehmen sollen die Senkung vollständig an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergeben, um diese von den hohen Energiekosten zu entlasten. Außerdem befreit das Gesetz Prämien der Arbeitgeber zum Ausgleich der hohen Inflation bis zu einer Höhe von 3.000 Euro von der Steuer- und Sozialabgabenpflicht. Diese Änderung war erst im Laufe der Bundestagsberatungen in den ursprünglichen Fraktionsentwurf aufgenommen worden.

Eckpunkte der Prämien zum Inflationsausgleich

Der Begünstigungszeitraum der Inflationsausgleichsprämie ist zeitlich befristet bis zum 31.12.2024. Der großzügige Zeitraum gibt den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Flexibilität. In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich. Arbeitgeber können den Betrag auch in mehreren Teilbeträgen auszahlen.

Die Inflationsausgleichsprämie ist zwingend zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu gewähren. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen. Zudem wird die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.

Steuermindereinnahmen in Höhe von 1,2 Milliarden Euro

Die Steuermindereinnahmen quantifiziert das Bundesfinanzministerium mit rund 1,2 Milliarden Euro. Die Steuerausfälle betreffen allein die Unternehmenssteuern infolge der Gewinnminderung durch Abzug der Zahlungen als Betriebsausgaben.

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft.


Bundesrat vom 07.10.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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