03.01.2023

Tücken beim Steuerbescheid gegen eine GbR

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hatte über die Einsprüche von Gesellschaftern einer GbR gegen einen Umsatzsteuerbescheid zu entscheiden.

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Im Rahmen von Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle und des Zollfahndungsamts stellte sich die Finanzbehörde auf den Standpunkt, dass insgesamt vier Personen eine GbR bildeten und in diesem Rahmen Umsätze aus dem Vertrieb von Waren erzielten. Die Umsatzsteuerbescheide wurden nebst Bericht an die Personen versandt, die nach Auffassung der Finanzbehörde der GbR zugehörig waren; unterhalb des Empfängerfeldes, in dem Adressat und Adresse aufgeführt waren, befand sich dabei der Zusatz: „Für Ges. bürgerlichen Rechts (…) Festsetzung und Abrechnung“.

Die einzelnen Namen der Personen, welche nach Auffassung der Behörde die Gesellschafter der GbR waren, fanden sich dort nicht.

Erfolgloser Einspruch gegen den Steuerbescheid

Der Anwalt von zwei Gesellschaftern legte dagegen Einspruch ein. Wörtlich hieß es dort: „In obiger Angelegenheit zeige ich an, dass mich Frau C (bzw. im anderen Einspruch: Herr B) mit der Wahrnehmung ihrer (bzw. seiner) Interessen beauftragt hat. Meine Vollmacht füge ich anliegend bei. Namens und im Auftrage meiner Mandantin (bzw. meines Mandanten) lege ich hiermit gegen die im Betreff näher bezeichneten Steuerbescheide Einspruch ein. (…).“ Nach erfolglosem Einspruch erhoben Frau C, Herr B und die GbR Klage.

Einspruch im Namen der Gesellschaft erforderlich

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht entschied mit Urteil vom 07.07.2022 (4 K 122/20), dass die Bescheide aufgrund der Bezugnahme auf den den Bescheiden beigefügten Bericht hinreichend bestimmt waren. Eine Nichtigkeit folge auch nicht aus dem Einwand der Kläger, dass es gar keine GbR gegeben habe; dies könne allenfalls zur Rechtswidrigkeit führen.

Die Klage der beiden Gesellschafter C und B sei jedoch unzulässig, weil umsatzsteuerlich allein die GbR Inhaltsadressat sei. Die Klage der GbR wiederum habe keinen Erfolg, weil diese keinen Einspruch eingelegt habe. Insoweit sei erforderlich, dass der Einspruch im Namen der Gesellschaft nach §§ 709 Abs. 1, 714 BGB und zudem grundsätzlich durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich erhoben werde. Hier habe der Anwalt jedoch nur im Namen der Gesellschafter gehandelt – eine andere Auslegung war im Einzelfall nicht angezeigt.

Das Urteil ist rechtskräftig.


FG Schleswig-Holstein vom 22.12.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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