Das Finanzgericht Baden-Württemberg verneinte dies mit Urteil vom 31.03.2022 (1 K 2073/21). Im Streitfall hatte der Kläger eine Apotheke betrieben, die gesetzlichen Krankenkassen Arznei- oder Heilmittel liefert, welche die Versicherten als Sachleistungen erhalten. Er hat mit einer GmbH einen „Vertrag zur Übernahme der Abrechnungstätigkeit und des Einzugs von Rezeptforderungen“ vereinbart. Die GmbH rechnete daraufhin mit den Krankenkassen ab und zog die Forderungen incl. des Umsatzsteuerbetrags in ihrem Namen auf Rechnung des Klägers ein. Die Krankenkassen zahlten für die Arzneimittellieferungen des Klägers an die GmbH. Die GmbH teilte dem Kläger den Zahlungseingang mit.
Insolvenz – Streit um die Umsätze
Der Kläger berechnete in seinen monatlichen Voranmeldungen die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten einschließlich der noch offenen Restzahlungen für August und September 2020 abzüglich der hierauf entfallenden Umsatzsteuer. Bevor die GmbH die Restzahlungen für August und September 2020 an den Kläger weitergeleitet hat, wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger beantragte sodann, diese Restzahlungen nicht mehr als Umsatz zu erfassen. Die Restzahlungen seien uneinbringlich geworden. Eine Änderung lehnte das Finanzamt ab. Habe der Kläger seine Ansprüche gegen die Krankenkasse abgetreten und diese deshalb an die GmbH gezahlt, sei das Entgelt dem Kläger zuzurechnen und nicht uneinbringlich geworden.
Keine Uneinbringlichkeit des Umsatzsteuerbetrags
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass Leistungsempfänger der Lieferungen des Klägers die jeweilige Krankenkasse sei. Diese habe jeweils die vereinbarte Gegenleistung vereinbarungsgemäß an die GmbH gezahlt. Das Entgelt sei daher nicht uneinbringlich geworden. Die Umsatzsteuer sei mit den Lieferungen für die Krankenkasse an deren Versicherte entstanden. Des gelte auch soweit die GmbH noch die Weiterleitung des Kaufpreises schulde. Die Abtretung der Ansprüche an die GmbH ändere hieran nichts. Mit der Zahlung der Krankenkasse an die GmbH sei der Anspruch des Klägers auf seine Gegenleistung erloschen. Der Kläger habe das vereinbarte Entgelt incl. des Umsatzsteuerbetrags vereinnahmt. Die Leistungsverhältnisse zwischen dem Kläger und den Krankenkassen sowie dem Kläger und der GmbH seien getrennt zu betrachten.
Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig (XI R 15/22).