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02.06.2023

Befugnis zur Steuerberatung soll neu geregelt werden

Neben Anwältinnen und Anwälten sowie Steuerberaterinnen und -beratern, die unbeschränkt steuerlich beraten dürfen, können andere Berufsgruppen in beschränktem Umfang Hilfe in Steuersachen leisten. Diese beschränkte Befugnis will das Bundesjustizministerium neu regeln.

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Mit dem Mitte Mai vorgelegten Referentenentwurf für ein Gesetz zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen will das Bundesministerium der Justiz ein kohärenteres System für die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen schaffen. Dabei soll auch die unentgeltliche studentische Beratung in Tax Law Clinics legalisiert werden.

Das sieht der Entwurf vor

Bislang enthält § 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG) einen abschließenden Katalog von Berufsgruppen, die zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Dazu zählen beispielsweise Notarinnen und Notare, Patentanwältinnen und -anwälte, bestimmte Berufsvertretungen und -verbände sowie Lohnsteuerhilfevereine.

Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, die im Zusammenhang mit einer anderen – künftig nicht mehr explizit aufgezählten – Tätigkeit erbracht wird, soll in Zukunft zulässig sein, sofern sie als Nebenleistung zu einem Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört. Überdies soll der Kreis der Befugten um Interessenvereinigungen, Verbände der freien Wohlfahrtspflege, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe und Verbände zur Förderung der Belange behinderter Menschen erweitert werden. Um Rechtsuchende vor unqualifizierter Hilfeleistung in Steuersachen zu schützen, sind bestimmte niedrigschwellige Voraussetzungen vorgesehen, um die Befugnis zur steuerlichen Beratung zu erhalten.

Zulässigkeit der unentgeltlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind – ebenso wie Steuerberaterinnen und -berater, Wirtschaftsprüferinnen und -prüfer und vereidigte Buchprüferinnen und -prüfer sowie Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften – gem. § 3 StBerG unbeschränkt zur steuerlichen Beratung befugt. Daran will der Gesetzentwurf nichts ändern.

Neu ist jedoch, dass die unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen künftig im Regelfall zulässig sein soll. Weitere Voraussetzungen für die unentgeltliche Hilfeleistung sollen sich auf Fälle außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen beschränken. Durch diese Neuregelung werden auch sogenannte Tax Law Clinics an oder im Umfeld von Hochschulen zulässig, die zu Ausbildungszwecken unter Anleitung besonders qualifizierter Personen altruistische Hilfeleistung in Steuersachen anbieten.

Der Entwurf enthält zudem weitere Änderungen im StBerG, insbesondere zur Modernisierung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine, zur Neufassung der Bußgeldregelung sowie zur Mitteilungspflicht der Steuerberaterkammern an Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer über den Ausgang von Beschwerdeverfahren.


BRAK vom 31.05.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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