• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Betriebsprüfung ist auch nach dem Tod des Geschäftsinhabers zulässig

05.02.2024

Betriebsprüfung ist auch nach dem Tod des Geschäftsinhabers zulässig

Die steuerlichen Pflichten gehen mit dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben über. Dazu gehört auch die Duldung der Betriebsprüfung, entschied das Hessische Finanzgericht.

Beitrag mit Bild

©skywalk154/fotolia.com

Die Durchführung einer steuerlichen Betriebsprüfung für zurückliegende Besteuerungszeiträume ist auch dann zulässig, wenn der Betriebsinhaber verstorben ist und der Betrieb von den Erben nicht weitergeführt wird. Dies hat das Hessische Finanzgericht am 10.05.2023 (8 K 816/20) entschieden.

Geklagt hatten zwei Söhne, die jeweils Miterbe nach ihrem verstorbenen Vater geworden waren. Der Vater betrieb bis zu seinem Tod ein Bauunternehmen. Der Betrieb wurde von den Söhnen nicht weitergeführt. Das Finanzamt ordnete dennoch eine Betriebsprüfung für mehrere zurückliegende Jahre an. Die Söhne waren der Auffassung, dass eine Betriebsprüfung nur erfolgen dürfe, solange der Inhaber selbst Auskünfte zu der betrieblichen Tätigkeit geben könne und der Betrieb noch existiere. Eine Betriebsprüfung nach dem Tod des Betriebsinhabers sei daher unzulässig.

Im Erbfall gehen alle Rechte und Pflichten auf die Erben über

Der 8. Senat des Hessischen Finanzgerichts hat die Klage abgewiesen. Nach § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung ist eine Außenprüfung bei Steuerpflichtigen zulässig, die einen Betrieb unterhalten. Diese Regelung sei aus Gleichheitsgründen notwendig, um bei Gewerbetreibenden die Richtigkeit der Buchführung und damit im Ergebnis die selbst ermittelte Höhe der Steuern überprüfen zu können. Dabei liege es in der Natur der Sache, dass im Regelfall zurückliegende Jahre überprüft würden. Die Vorschrift könne daher nur so verstanden werden, dass der Betrieb in dem Zeitraum, der überprüft werden solle, existiert habe.

Eine spätere Betriebseinstellung sei unmaßgeblich, da im Erbfall alle Rechte und Pflichten auf den oder die Erben übergingen. Eine Außenprüfung müsse daher auch von denjenigen geduldet werden, die den Betrieb nie selbst geführt hätten. Mögliche Schwierigkeiten in Bezug darauf, dass bestimmte Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorgelegt werden könnten, seien nicht bei der Frage der Zulässigkeit einer Außenprüfung zu berücksichtigen. Dies seien Umstände, die im späteren Besteuerungsverfahren auf der Ebene der Beweisführung Bedeutung erlangten. Auch sei irrelevant, ob bezüglich älterer Besteuerungszeiträume noch Einspruchs- oder Klageverfahren anhängig seien, da jedes Jahr für sich allein betrachtet werden müsse.

Gegen das Urteil ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH (Az. X B 73/23) eingelegt worden.


FG Hessen vom 31.01.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©momius/fotolia.com

22.11.2024

Fragen und Antworten zur E-Rechnung

Ab dem 01.01.2025 wird die elektronische Rechnung (E-Rechnung) im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen (B2B) in Deutschland verpflichtend.

Fragen und Antworten zur E-Rechnung

Meldung

©peterschreibermedia/123rf.com

15.11.2024

DStV fordert praxisgerechte Umsetzung des Nachhaltigkeits-Reportings

DStV-Vizepräsident Gero Hagemeister fordert im Gespräch mit der EU-Kommission praktikable Lösungen für den Mittelstand bei der Einführung des Nachhaltigkeits-Reportings.

DStV fordert praxisgerechte Umsetzung des Nachhaltigkeits-Reportings

Meldung

nx123nx/123rf.com

12.11.2024

DStV begrüßt Einigung über Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter

Mit den neuen Vorschriften werden die MwSt-Systeme in der EU modernisiert, sodass sie zur Bekämpfung von MwSt-Betrug beitragen und die Verwaltungslast für KMU verringern.

DStV begrüßt Einigung über Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter

Haben wir Ihr Interesse für REthinking Tax geweckt?

Sichern Sie sich das REthinking Finance Gratis Paket: 1 Heft + Datenbank