24.03.2023

BFH zu Pensionszusagen unter Vorbehalt

Kritik am Initiativbericht der Pandora Papers

©dp@pic/fotolia.com

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil die bisherige Rechtsprechung zu steuerschädlichen Vorbehalten in Bezug auf eine Pensionszusage konkretisiert.

Enthält eine Pensionszusage einen Vorbehalt, demzufolge die Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, ist die Bildung einer Pensionsrückstellung steuerrechtlich nur in eng begrenzten Fällen zulässig. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 06.12.2022 (IV R 21/19) entschieden.

Darum ging es im konkreten Fall

Im Streitfall hatte die Rechtsvorgängerin der Klägerin eine betriebliche Altersversorgung für ihre Mitarbeiter eingeführt und für die hieraus resultierenden Verpflichtungen sog. Pensionsrückstellungen gebildet. Einzelheiten waren in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Die Höhe der Versorgungsleistungen ergab sich aus sog. Versorgungsbausteinen, die aus einer „Transformationstabelle“ abzuleiten waren. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hatte sich vorbehalten, u.a. diese Transformationstabelle einseitig ersetzen zu können. Wegen dieses Vorbehalts erkannte das Finanzamt die sog. Pensionsrückstellungen nicht an, sodass es in den Streitjahren jeweils zu Gewinnerhöhungen kam.

Vorbehalt war steuerschädlich

Auch der BFH sah den Vorbehalt als steuerschädlich an. Die Bildung einer Pensionsrückstellung sei steuerrechtlich nur zulässig, wenn der Vorbehalt ausdrücklich einen nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten, eng begrenzten Tatbestand normiere, der nur ausnahmsweise eine Minderung oder einen Entzug der Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gestatte. Demgegenüber seien uneingeschränkte Widerrufsvorbehalte, deren arbeitsrechtliche Gültigkeit oder Reichweite zweifelhaft oder ungeklärt sei, steuerrechtlich schädlich. Auch im Streitfall sei dies der Fall, da der Vorbehalt eine Änderung der Pensionszusage in das Belieben des Arbeitgebers stelle. Der Vorbehalt sei keiner in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Fallgruppe zuzuordnen, bei der ein Abschlag ausgeschlossen sei.


BFH vom 16.03.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Sponsored News

REthinking Tax

18.08.2023

Geteiltes Leid ist halbes Leid

Viele der multinationalen Unternehmen müssen heute ihre Geschäftsabläufe transformieren. Eine wichtige Transformation ist der Übergang zu SAP S/4HANA.

Geteiltes Leid ist halbes Leid
Zinsen
Meldung

©Zerbor/fotolia.com

04.08.2023

BFH zur Zinsschranke nach § 4h EStG

Die Zinsschranke (§ 4h EStG) gilt nur für Vergütungen, die Entgelt für die zeitlich begrenzte Zurverfügungstellung von Fremdkapital sind.

BFH zur Zinsschranke nach § 4h EStG

Haben wir Ihr Interesse für REthinking Tax geweckt?

Sichern Sie sich das REthinking Finance Gratis Paket: 1 Heft + Datenbank