• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Bundesrat stimmt neuem Zinssatz für Steuernachzahlungen zu

12.07.2022

Bundesrat stimmt neuem Zinssatz für Steuernachzahlungen zu

Kritik am Initiativbericht der Pandora Papers

©marchmeena/123rf.com

Der Zinssatz für Steuernachzahlungen oder Erstattungen sinkt rückwirkend zum 01.01.2019. Der Bundesrat hat am 08.07.2022 einer entsprechenden Änderung der Abgabenordnung zugestimmt.

Rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 bestimmt das Gesetz den Zinssatz nach Paragraf 233a Abgabenordnung auf 0,15 % pro Monat – also 1,8 % pro Jahr. Die Angemessenheit des neuen Zinssatzes wird künftig evaluiert, erstmals zum 01.01.2026. Außerdem verankert das Gesetz eine bisher nur im Verwaltungsweg getroffene Regelung über den Erlass von Nachzahlungszinsen bei vor Fälligkeit freiwillig geleisteten Zahlungen. Sie erstreckt sich damit künftig auch auf die von Kommunen verwaltete Gewerbesteuer.

Umsetzung höchstrichterlicher Forderungen zum Zinssatz

Hintergrund sind Forderungen des Bundesverfassungsgerichts, den bisher geltenden festen Zinssatz von 6 % ab 01.01.2019 rückwirkend verfassungskonform auszugestalten. Die Bundesregierung erwartet durch die Änderung in diesem Jahr Mindereinnahmen von 2,46 Milliarden Euro und im kommenden Jahr von 530 Millionen Euro.

Mitteilungspflichten der europäischen Steuerbehörden

Zusätzlich passt der Gesetzesbeschluss einzelne Regelungen zur Mitteilungspflicht über grenzüberschreitende Steuergestaltungen an unionsrechtliche Vorgaben an. Das Gesetz kann damit nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten verkündet werden – es soll noch im Juli in Kraft treten.


Bundesrat vom 08.07.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Sponsored News

REthinking Tax

18.08.2023

Geteiltes Leid ist halbes Leid

Viele der multinationalen Unternehmen müssen heute ihre Geschäftsabläufe transformieren. Eine wichtige Transformation ist der Übergang zu SAP S/4HANA.

Geteiltes Leid ist halbes Leid
Zinsen
Meldung

©Zerbor/fotolia.com

04.08.2023

BFH zur Zinsschranke nach § 4h EStG

Die Zinsschranke (§ 4h EStG) gilt nur für Vergütungen, die Entgelt für die zeitlich begrenzte Zurverfügungstellung von Fremdkapital sind.

BFH zur Zinsschranke nach § 4h EStG

Haben wir Ihr Interesse für REthinking Tax geweckt?

Sichern Sie sich das REthinking Finance Gratis Paket: 1 Heft + Datenbank