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29.11.2022

Bundesrat stimmt Steuerberaterplattform (StBPPV) zu

Am 25.11.2022 hat der Bundesrat der Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer (Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung – StBPPV) zugestimmt.

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In den Steuerberaterkanzleien nehmen der Einsatz digitaler Prozesse sowie die elektronische Kommunikation mit den Mandantinnen und Mandanten, der Finanzverwaltung, den Gerichten und anderen Institutionen mit hoher Geschwindigkeit zu. Die Mandantinnen und Mandanten der Steuerberatungskanzleien selbst nutzen ebenfalls verstärkt elektronische Verfahren und Kommunikationsmittel.

Steuerberaterplattform (StBPPV) ab 01.01.2023

Die Bundessteuerberaterkammer hat daher gem. § 86 Abs. 2 Nr. 10 i. V. m. § 157e StBerG ab dem 01.01.2023 eine Steuerberaterplattform einzurichten. Damit soll die elektronische Kommunikation mit Gerichten, Behörden, Kammern und sonstigen Dritten vereinfacht und beschleunigt werden und die Digitalisierung bei Steuerberatenden und -bevollmächtigten weiterentwickelt werden.

Um diese Bereiche geht es

Die nun beschlossene Verordnung (BR-Drucks. 489/22) enthält nähere Bestimmungen zu den §§ 86c bis 86e StBerG und betrifft im Wesentlichen zwei Bereiche:

In Abschnitt 1 werden Vorgaben für die Steuerberaterplattformen gemäß § 86c StBerG geregelt. Insbesondere betrifft das die Führung der Plattform einschließlich der Informationssicherheit, die Einrichtung der Nutzerkonten, die Erstregistrierung sowie die Sperrung und Löschung von Nutzerkonten.

In Abschnitt 2 sind Regelungen für die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer (§§ 86d und 86e StBerG) enthalten, die u. a. Vorgaben für die Errichtung, Führung, zum Ablauf der Erstanmeldung, zum Zugang, zur Datensicherheit sowie zur Löschung enthalten.


Bundesrat vom 25.11.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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