Ursprünglich sollte die Frist am 30.06.2023 enden. Die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe I, II und III sowie die November- und Dezemberhilfe ist gebündelt als Paket 1 über die Plattform einzureichen. Die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV muss als Paket 2 eingereicht werden. Auf Basis der eingereichten Schlussabrechnung wird anhand der tatsächlich realisierten Umsatzeinbrüche und der tatsächlich entstandenen förderfähigen Fixkosten im jeweiligen Förderzeitraum die endgültige Höhe der Hilfe berechnet.
Nachfrist bis 31.12.2023 möglich
Sofern im Einzelfall eine Verlängerung für die Einreichung der Schlussabrechnung erforderlich ist, kann ebenfalls im digitalen Antragsportal eine Nachfrist bis 31.12.2023 beantragt werden. Diese Option konnten DStV und BStBK im Einvernehmen mit dem BMWK zur Entlastung der Berufsangehörigen im Rahmen des Abrechnungsverfahrens etablieren.
Die notwendigen Informationen zur Schlussabrechnung sind unter dem bekannten Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de abrufbar. Dort befindet sich auch ein ausführlicher FAQ-Katalog sowie der Zugangslink zur Schlussabrechnung.