• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Entlastung für Vorsorgekosten bei EU-Auslandseinkünften

15.03.2022

Entlastung für Vorsorgekosten bei EU-Auslandseinkünften

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Beiträge zur Altersvorsorge sowie zu einer Kranken- und Pflegeversicherung auch bei steuerfreien EU-Auslandseinkünften (Gehälter und Renten) als Sonderausgaben absetzbar sind, wenn der Steuerpflichtige für die jeweilige Versicherung im Ausland keine steuerliche Entlastung erhält.

Beitrag mit Bild

©DenysRudyi/fotolia.com

Im Verfahren X R 11/20 (BFH-Urteil vom 28.10.2021; vgl. X R 13/20) hatte ein in Deutschland lebender Rentner geklagt, der seinerzeit in Luxemburg als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen war und seit seinem Ruhestand eine gesetzliche Altersrente aus Luxemburg bezieht, die dort besteuert wird. Nach luxemburgischem Einkommensteuerrecht sind zwar Renten- und Krankenversicherungsbeiträge absetzbar, nicht aber – anders als in Deutschland – Beiträge zur Pflegeversicherung.

Streit um Sonderausgabenabzug für die Pflegeversicherung

Den deshalb vom Kläger bei der Besteuerung seiner Inlandseinkünfte begehrten Sonderausgabenabzug für die Pflegeversicherung lehnte das Finanzamt ab, da die Beiträge im Zusammenhang mit im Inland steuerfreien Einnahmen stünden und § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG eine Berücksichtigung der Beiträge nicht erlaube.

Vorsorgeaufwendungen bei steuerfreien EU-Auslandseinkünften

Die Klage hatte Erfolg. Der BFH bestätigte die Auffassung der Vorinstanz. Die Voraussetzungen der im Jahr 2018 eingeführten Ausnahmeregel vom Verbot des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen bei steuerfreien Einnahmen insbesondere aus dem EU-Ausland (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG) lägen vor. So seien nicht nur – wie vom Gesetzeswortlaut vorgesehen – ausländische Löhne und Gehälter begünstigt, sondern zur Wahrung der Grundfreiheit auf Arbeitnehmerfreizügigkeit ebenso Renten eines vormals im EU-Ausland beschäftigten Arbeitnehmers.

Soweit ein inländischer Sonderausgabenabzug auch davon abhängt, dass der (ehemalige) Beschäftigungsstaat – hier Luxemburg – „keinerlei steuerliche Berücksichtigung“ zulässt, verbietet sich nach Ansicht des BFH eine Zusammenfassung sämtlicher gezahlter Vorsorgeaufwendungen. Vielmehr sei die jeweilige Versicherungssparte für sich zu beurteilen.

BFH versagt „double dip“

In seiner weiteren Entscheidung im Verfahren X R 28/20 (BFH-Urteil vom 28.10.2021) hat der BFH zudem klargestellt, dass Beiträge zu einer bestimmten Versicherungssparte, die bereits im Rahmen der Besteuerung im ausländischen Beschäftigungsstaat zum Abzug zugelassen sind, nicht nochmals in Deutschland steuermindernd berücksichtigt werden können. Ein solcher „double dip“ könne weder nach nationalem Recht noch nach Maßgabe unionsrechtlicher Grundfreiheiten eingefordert werden.


BFH vom 03.03.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©Travis/fotolia.com

10.03.2025

BMF-Schreiben präzisiert Steuerpflichten für Kryptowerte

Das neue BMF-Schreiben präzisiert die steuerliche Behandlung von Kryptowerten, erweitert Mitwirkungspflichten und definiert neue Regelungen für Steuerreports.

BMF-Schreiben präzisiert Steuerpflichten für Kryptowerte

Meldung

©Marco2811/fotolia.com

13.02.2025

Steuerlast deutscher Unternehmen im internationalen Vergleich zu hoch

Die Steuerlast ist ein entscheidender Wettbewerbsfaktor. In Deutschland sorgt das bestehende Steuersystem jedoch für Nachteile im internationalen Vergleich.

Steuerlast deutscher Unternehmen im internationalen Vergleich zu hoch

Meldung

©momius/fotolia.com

05.02.2025

BMF kündigt Klarstellung bei der E-Bilanz an

Mit dem JStG 2024 wurde der Umfang des an die Finanzbehörden zu übermittelnden Datensatzes der E-Bilanz erweitert; hierzu gibt es nun eine Klarstellung vom BMF.

BMF kündigt Klarstellung bei der E-Bilanz an

Haben wir Ihr Interesse für REthinking Tax geweckt?

Sichern Sie sich das REthinking Finance Gratis Paket: 1 Heft + Datenbank