• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • „Erstattungsbescheide“ nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

12.08.2022

„Erstattungsbescheide“ nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Das Finanzamt darf auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch "Erstattungsbescheide" erlassen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt.

Beitrag mit Bild

©wsf-f/fotolia.com

Erstattungsbescheide – also Steuerbescheide, mit denen eine positive Steuer festgesetzt wird – können ausnahmsweise auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam ergehen, wenn sich unter Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen insgesamt ein Erstattungsbetrag ergibt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 05.04.2022 (IX R 27/18) entschieden. Der BFH hatte das BMF zum Beitritt zu diesem Verfahren aufgefordert (§ 122 Abs. 2 Satz 1 FGO).

Erstattungsbescheide nach Insolvenzeröffnung

Im Streitfall reichte der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen des W eine Einkommensteuererklärung für W und dessen Ehefrau beim Finanzamt ein. Dieses setzte die Einkommensteuer erklärungsgemäß in Höhe von rund 29.000 € fest. Unter Berücksichtigung einbehaltener Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer ergab sich ein Erstattungsbetrag in Höhe von rund 2.500 €. Dagegen wandte sich der Kläger mit Einspruch und Klage und machte geltend, das Finanzamt dürfe nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine (förmlichen) Bescheide mehr erlassen.

Das Urteil des BFH

Dem ist der BFH – wie schon zuvor das Finanzgericht – nicht gefolgt und hat die Handhabung der Finanzverwaltung bestätigt. Zwar dürfen Steuerbescheide nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr ergehen, wenn darin Insolvenzforderungen festgesetzt werden. Vielmehr muss das Finanzamt Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis zur Tabelle anmelden. Eine Ausnahme gilt für sog. Nullbescheide sowie für Umsatzsteuerbescheide, mit denen eine negative Steuer festgesetzt wird und aus denen sich keine Zahllast ergibt.

Ausnahmefall: Erstattungsbescheide

Ein vergleichbarer Ausnahmefall liegt nach Ansicht des BFH auch dann vor, wenn sich – trotz positiver Steuer – unter Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen eine Erstattung ergibt. Einem derartigen Bescheid fehlt die abstrakte Eignung, sich auf anzumeldende Steuerforderungen auszuwirken. Denn damit hat das Finanzamt keine Insolvenzforderung festgesetzt, die nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgt werden kann.


BFH vom 11.08.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung, Wirtschaftsrecht

peshkova/123rf.com

26.09.2024

Mehr als einhundert Unternehmen unterzeichnen KI-Pakt

Über einhundert Unternehmen haben den EU-Pakt für künstliche Intelligenz (KI) unterzeichnet und sich freiwillig verpflichtet, die Grundsätze des KI-Gesetzes anzuwenden.

Mehr als einhundert Unternehmen unterzeichnen KI-Pakt

Meldung

©Piccolo/fotolia.com

18.09.2024

Start in den steuerpolitischen Herbst

Der Bundestag diskutiert über steuerliche Vorhaben, insbesondere zur Anzeigepflicht, E-Rechnung und Entlastung kleiner Kanzleien.

Start in den steuerpolitischen Herbst

Meldung

©dekanaryas/fotolia.com

13.09.2024

EuGH-Urteile gegen Apple und Google Shopping: „Erfolg für die Steuergerechtigkeit“

Exekutiv-Vizepräsidentin der EU-Kommission Margrethe Vestager nennt die Urteile des EuGH zu Apple und Google Shopping einen großen Erfolg für die Steuergerechtigkeit.

EuGH-Urteile gegen Apple und Google Shopping: „Erfolg für die Steuergerechtigkeit“

Haben wir Ihr Interesse für REthinking Tax geweckt?

Sichern Sie sich das REthinking Finance Gratis Paket: 1 Heft + Datenbank