• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • FG Münster zum Entgelt für die Stellung von Sicherheiten

18.04.2023

FG Münster zum Entgelt für die Stellung von Sicherheiten

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein Entgelt für die Zurverfügungstellung von Sicherheiten keine Kapitalerträge, sondern sonstige Einkünfte darstellt.

Beitrag mit Bild

©stadtratte /fotolia.com

Die Klägerin gewährte einer GmbH, an der sie nicht beteiligt war und zu der sie auch sonst keine persönlichen Beziehungen unterhielt, für die Durchführung eines Bauvorhabens die Verpfändung eines Bankguthabens i. H. v. 200.000 Euro und stellte einen bei Bedarf in Teilbeträgen abrufbaren Girokredit i. H. v. 250.000 Euro. Das vereinbarte Entgelt von 50.000 Euro zahlte die GmbH nach Abschluss des Bauvorhabens und Freigabe des verpfändeten Betrages.

Diesen Betrag erklärte die Klägerin als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das Finanzamt behandelte ihn jedoch als sonstige Einkünfte und unterwarf ihn dem Regelsteuersatz.

Finanzgericht bejaht sonstige Einkünfte

Das Finanzgericht Münster hat die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage mit Urteil vom 29.12.2021 (8 K 592/20 E) abgewiesen. Sowohl die Verpfändung des Kontoguthabens als auch die Bereitstellung des Betriebsmittelkredits stellten Leistungen im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG dar. Die Verpfändung des Guthabens führe nicht zu Kapitaleinkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, da die Klägerin das Entgelt nicht für die Bereitstellung von Kapital und damit nicht „aus“ ihrer Kapitalforderung gegenüber der Bank erhalten habe. Die Klägerin habe der GmbH kein Kapital zur Verfügung gestellt und die GmbH habe auch nicht die Rückzahlung von Kapitalvermögen zugesagt. Vielmehr habe die Klägerin ihr Kapitalvermögen weiterhin zur Erzielung von Zinsen nutzen können. Die doppelte Nutzung einer Kapitalforderung zur Fruchtziehung sei nicht möglich.

Die Bereitstellung des Betriebsmittelkredits führe ebenfalls nicht zu Kapitaleinkünften. Auch bei Bereitstellungszinsen werde weder die Rückzahlung von Kapital vereinbart noch ein Entgelt für die Überlassung des Kapitals zur Nutzung zugesagt oder geleistet. Erst mit Abruf des Kredits werde Kapitalvermögen entgeltlich zur Nutzung überlassen.

Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. VIII R 7/23 anhängig.


FG Münster vom 17.04.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung, Steuerrecht

©dekanaryas/fotolia.com

13.09.2024

EuGH-Urteile gegen Apple und Google Shopping: „Erfolg für die Steuergerechtigkeit“

Exekutiv-Vizepräsidentin der EU-Kommission Margrethe Vestager nennt die Urteile des EuGH zu Apple und Google Shopping einen großen Erfolg für die Steuergerechtigkeit.

EuGH-Urteile gegen Apple und Google Shopping: „Erfolg für die Steuergerechtigkeit“

Meldung

©Jozef Polc/123rf.com

11.09.2024

Jahressteuergesetz 2024: Mobilitätsbudgets für die Nachhaltigkeitstransformation

Die bisherigen Pauschalbesteuerungsvorschriften werden durch das JStG 2024 um Möglichkeiten zur Nutzung moderner Fortbewegungsmöglichkeiten erweitert.

Jahressteuergesetz 2024: Mobilitätsbudgets für die Nachhaltigkeitstransformation

Meldung

©estations/fotolia.com

06.09.2024

Wachstumsinitiative: Signal für klimafreundliche Mobilität

Die Bundesregierung plant neue steuerliche Anreize für E-Autos als Dienstwagen, um den derzeit schleppenden Absatz von E-Autos wieder anzukurbeln.

Wachstumsinitiative: Signal für klimafreundliche Mobilität

Haben wir Ihr Interesse für REthinking Tax geweckt?

Sichern Sie sich das REthinking Finance Gratis Paket: 1 Heft + Datenbank