29.06.2022

Finanzamtszinssatz künftig bei 1,8 % p.a.

Kritik am Initiativbericht der Pandora Papers

©marchmeena/123rf.com

Der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Steuerzahler gemäß § 233a der Abgabenordnung soll in Zukunft 0,15 % pro Monat betragen.

Der Finanzausschuss stimmte am 22.06.2022 in seiner vom Vorsitzenden Alois Rainer (CSU) geleiteten Sitzung dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (20/1633) zu. Der Finanzamtszinssatz betrug bisher 6 % im Jahr. Mit der Neuregelung wird den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen, den Zinssatz für diese Zinsen ab 01.01.2019 rückwirkend verfassungskonform auszugestalten.

Uneinigkeit über Ausgestaltung

Für den zuvor mit zwei Änderungsanträgen der Koalitionsfraktionen geänderten Entwurf stimmten die Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP. Die CDU/CSU und die AfD-Fraktion lehnten den Entwurf ab, die Fraktion Die Linke enthielt sich. Ein Entschließungsantrag der CDU/CSU-Fraktion erfuhr ebenso eine Ablehnung wie ein Antrag der CDU/CSU-Fraktion (20/685) zu dem Thema. Die Unionsfraktion wollte unter anderem auch eine Anpassung von Stundungs-, Prozess- und Aussetzungszinsen erreichen. Abgelehnt hat man zudem ein Gesetzentwurf der AfD-Fraktion (20/1744), die den Finanzamtszinssatz flexibilisieren wollte. Danach sollte sich der Zinssatz am Basiszinssatz gemäß § 247 BGB orientieren. Darauf sollte ein Aufschlag von zwei Prozentpunkten erhoben werden.

Regierung lehnt flexiblen Finanzamtszinssatz ab

Die Bundesregierung hatte einen flexiblen Finanzamtszinssatz abgelehnt. Bei sehr häufigen Zinssatzänderungen vermindert sich die Verständlichkeit von Zinsbescheiden erheblich. Die Regierung hatte auch erläutert, warum sie die Verzinsung nicht völlig abschafft. Davon würden vor allem solche Steuerpflichtige profitieren, die unvollständige und unrichtige Steuererklärung abgeben oder den Abschluss von Betriebsprüfungen hinauszögern würden. Als weiteres Argument nannte die Bundesregierung, dass die Wiedereinführung einer Vollverzinsung bei steigendem Zinsniveau mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden sei.


Dt. Bundestag vom 22.06.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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