• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Kein Betriebsausgabenabzug für bürgerliche Kleidung

24.06.2022

Kein Betriebsausgabenabzug für bürgerliche Kleidung

Ein Betriebsausgabenabzug für bürgerliche Kleidung scheidet auch dann aus, wenn diese bei der Berufsausübung getragen wird. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil nochmals klargestellt.

Beitrag mit Bild

©Gehkah/fotolia.com

Die Kläger waren als selbstständige Trauerredner tätig. Bei der Gewinnermittlung machten sie Aufwendungen für ihre Kleidung, schwarze Anzüge, Blusen und Pullover, als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten die steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen ab.

Aufwendungen für Kleidung grundsätzlich nicht abziehbar

Der BFH bestätigte mit Urteil vom 16.03.2022 (VIII R 33/18), dass Aufwendungen für Kleidung als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG grundsätzlich nicht abziehbar sind. Sie sind nur dann als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn es sich um Aufwendungen für typische Berufskleidung i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG handelt.

Betriebsausgabenabzug versagt

Schwarze Anzüge, Blusen und Pullover fallen nicht hierunter, da es sich um bürgerliche Kleidung handelt, die man freilich auch privat tragen kann. Für diese ist kein Betriebsausgabenabzug zu gewähren, selbst wenn die Bekleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt oder das Tragen von schwarzer Kleidung von den Trauernden erwartet wird. Aus anderen Gründen verwies der BFH die Sache an das Finanzgericht zurück.


BFH vom 23.06.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung, Steuerrecht

©kamasigns/fotolia.com

21.07.2025

beSt: BVerfG schützt Steuerberater in Übergangsphase

Das BVerfG stärkt das Vertrauen in einen fairen Zugang zur Justiz. Technische Hürden dürfen nicht zu einem Verlust von Rechtspositionen führen.

beSt: BVerfG schützt Steuerberater in Übergangsphase

Meldung

©Sondem/fotolia.com

14.07.2025

Grünes Licht für den „Investitionsbooster“

Mit dem Investitionsbooster will die Bundesregierung neues Wachstum schaffen. Ein steuerliches Investitionssofortprogramm soll die Wirtschaft ankurbeln.

Grünes Licht für den „Investitionsbooster“

Meldung

©andreypopov/123rf.com

05.06.2025

Steuerliches Investitionssofortprogramm auf dem Weg

Das steuerliche Investitionssofortprogramm bietet zahlreiche Anreize für Unternehmen, Investitionen zu beschleunigen und steuerlich zu optimieren.

Steuerliches Investitionssofortprogramm auf dem Weg

Haben wir Ihr Interesse für REthinking Tax geweckt?

Sichern Sie sich das REthinking Finance Gratis Paket: 1 Heft + Datenbank