Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 18.05.2022 (10 K 261/17 K,U) entschieden, dass verdeckte Bareinlagen nicht allein deshalb zu Hinzuschätzungen von Betriebseinnahmen bei einer Kapitalgesellschaft führen können, wenn die Mittelherkunft beim Gesellschafter nicht aufklärbar ist.
Darum ging es im Streitfall
Die Klägerin, eine GmbH, betrieb in den Streitjahren einen Großhandel und tätigte hierbei auch Barumsätze. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt zum einen Aufzeichnungsmängel bei der Führung der offenen Ladenkasse fest. Zum anderen hatte der Alleingesellschafter Bareinlagen in die Kasse getätigt. Diese stammten nach dessen Angaben aus ihm persönlich gewährten Darlehen von verschiedenen Darlehensgebern und aus im Privatvermögen vorhandenen Barrücklagen aus nicht versteuerten Silberverkäufen in den neunziger Jahren. Die Betriebsprüfung führte unter Auswertung der privaten Konten des Alleingesellschafters und seiner Ehefrau Bargeldverkehrsrechnungen durch, die auch die Finanzierung privater Reihenhäuser berücksichtigte. Diese führten zu Höchstfehlbeträgen, die das Finanzamt als Mehreinnahmen der Klägerin und zugleich als verdeckte Gewinnausschüttungen an den Alleingesellschafter behandelte.
Bargeldverkehrsrechnungen begründen keine Schätzungsbefugnis
Der hiergegen erhobenen Klage hat das FG Münster teilweise stattgegeben. Die beim Gesellschafter durchgeführten Bargeldverkehrsrechnungen begründeten keine Schätzungsbefugnis auf Ebene der GmbH. Grundsätzlich sei eine Bargeldverkehrsrechnung zwar eine geeignete Verprobungsmethode. Hieraus kann man aber nicht zwangsläufig die Schlussfolgerung ziehen, dass eine Kapitalgesellschaft bei ungeklärten Vermögenszuwächsen ihres Gesellschafters nicht erfasste Betriebseinnahmen erzielt habe. Selbst wenn man unterstellt, dass die ungeklärten Vermögenszuwächse durch betriebliche Aktivitäten erzielt wurden, sei es ebenso gut möglich, dass der Gesellschafter die Einnahmen im Rahmen von Eigengeschäften erzielt hat und nicht im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft.
Bedeutung der Mittelherkunft des Gesellschafters für die GmbH
Aus dem Umstand, dass der Gesellschafter die Herkunft der Vermögenszuwächse nicht aufklärt, kann man keine nachteiligen Schlüsse für die Kapitalgesellschaft ziehen. Auch aus der durch die verdeckten Einlagen hergestellten Verbindung zur Klägerin kann man nicht folgern, dass diese selbst weitere Betriebseinnahmen erzielt hat.
Nach Auffassung des FG hat allerdings dem Grunde nach eine Schätzungsbefugnis wegen der nicht ordnungsgemäßen Kassenführung bestanden. Die Hinzuschätzungen seien allerdings auf einen (Un-)Sicherheitszuschlag i. H. v. 1,5 % der von der Klägerin getätigten Gesamtumsätze, nicht nur der Barumsätze, zu begrenzen. Die Ergebnisse der Bargeldverkehrsrechnungen seien nicht in die Berechnung der Hinzuschätzungen einzubeziehen.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.