• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Körperschaftsteuerrechtliche Zulässigkeit einer sog. Einheits-GmbH & Co. KG

24.01.2023

Körperschaftsteuerrechtliche Zulässigkeit einer sog. Einheits-GmbH & Co. KG

Das Niedersächsische Finanzgericht hatte über mehrere Fragestellungen im Zusammenhang mit der körperschaftsteuerlichen Organschaft zu entscheiden.

Beitrag mit Bild

©wsf-f/fotolia.com

Anlass der Entscheidung war das Begehren des Klägers, die Gewinnausschüttungen einer ausländischen Kapitalgesellschaft an eine Organgesellschaft bei der Organträgerin steuerfrei zu stellen. Im Entscheidungsfall bestand die Besonderheit, dass der Gewinnabführungsvertrag zwischen einer Einheits-GmbH & Co. KG als Organträgerin und ihrer Komplementär-GmbH als Organgesellschaft vereinbart war.

Kein Erfolg vor dem Finanzgericht

Das Niedersächsische Finanzgericht hat die Klage mit Urteil vom 22.09.2022 (1 K 17/20) abgewiesen. Zwar lägen die Voraussetzungen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft im Streitfall vor. So könne eine Komplementär-GmbH, deren sämtliche Geschäftsanteile von der KG gehalten würden (sog. Einheits-GmbH & Co. KG), Organgesellschaft sein. Dies gelte zumindest für den Fall, dass die Komplementär-GmbH ihrerseits nicht am Vermögen der KG beteiligt sei.

Keine Gewinnausschüttungen feststellbar

Die weitere Frage, ob die Gewinnausschüttungen der ausländischen Kapitalgesellschaft an die Organgesellschaft bei der Organträgerin freizustellen seien, sei hingegen zu verneinen. Das Einkommen der Organgesellschaft sei nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG der Organträgerin zuzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens der Organgesellschaft bleibe gemäß § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG die grundsätzliche Steuerbefreiung von Gewinnausschüttungen an Kapitalgesellschaften nach § 8b Abs. 1 KStG außer Betracht. Die Organträgerin könne sich als Personengesellschaft auch nicht auf die in der Mutter-Tochter-Richtlinie angeordnete Steuerfreistellung von Gewinnausschüttungen berufen. Das sog. Schachtelprivileg sei allein Kapitalgesellschaften vorbehalten.

Das Finanzgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zugelassen (BFH-Az: IV R 29/22).


FG Niedersachsen vom 19.01.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©estations/fotolia.com

22.05.2026

E-Auto-Förderprogramm erfolgreich angelaufen

Die Bundesregierung fördert seit Mai 2026 den Kauf oder das Leasing neuer E-Autos mit bis zu 6.000 €, abhängig von Fahrzeugart, Einkommen und Kinderzahl.

E-Auto-Förderprogramm erfolgreich angelaufen

Meldung

©gguy/fotolia.com

11.05.2026

Cum-Ex-Geschäfte: Bundesrat möchte das Einziehen illegaler Gewinne erleichtern

Bei Cum-Ex-Geschäften soll verhindert werden, dass Beteiligte ihre Vergütung behalten können, nur weil sie bereits vor der Steuererstattung gezahlt wurde.

Cum-Ex-Geschäfte: Bundesrat möchte das Einziehen illegaler Gewinne erleichtern

Meldung

©rawpixel /123rf.com

09.04.2026

Neue Task Force zur Influencerbesteuerung

Thüringen verschärft die Prüfung von Influencer-Einnahmen mithilfe einer Task Force und setzt zugleich auf Aufklärung über Steuerpflichten.

Neue Task Force zur Influencerbesteuerung

Haben wir Ihr Interesse für REthinking Tax geweckt?

Sichern Sie sich das REthinking Finance Gratis Paket: 1 Ausgabe + 1 Monat Testzugang zum Beratermodul REthinking:Tax kostenlos.