• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Multinationale Konzerne müssen länderbezogen Ertragsteuerinformationen veröffentlichen

07.10.2022

Multinationale Konzerne müssen länderbezogen Ertragsteuerinformationen veröffentlichen

Das Bundesministerium der Justiz hat am 30.09.2022 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen veröffentlicht.

Beitrag mit Bild

©Piccolo/fotolia.com

Mit dem geplanten Gesetz soll in erster Linie die Richtlinie (EU) 2021/2101 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen umgesetzt werden. Die Richtlinie zielt darauf ab, Ertragsteuerinformationen multinationaler umsatzstarker Unternehmen und Konzerne, die in der EU entweder ansässig sind oder aber Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen einer bestimmten Größe haben, transparent zu machen. Die Berichterstattung soll aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten der EU und bestimmten weiteren Steuerhoheitsgebieten, in denen eine Geschäftstätigkeit stattfindet, erfolgen (sog. public Country by Country Reporting). Die Richtlinie ist bis zum 22.06.2023 in das deutsche Recht umzusetzen.

Ertragsteuerinformationen sorgen für Transparenz

Dadurch soll eine informierte öffentliche Debatte darüber entstehen, ob die betroffenen multinationalen Unternehmen und Konzerne ihren Beitrag zum Gemeinwohl auch dort leisten, wo sie tätig sind. Die Richtlinie (EU) 2021/2101 ergänzt insoweit die u. a. für bestimmte Kreditinstitute im europäischen Aufsichtsrecht bereits verankerte Pflicht zur öffentlichen länderbezogenen Berichterstattung über Ertragsteuerinformationen. Indem die Richtlinie (EU) 2021/2101 die Tätigkeit multinationaler Unternehmen transparenter macht, leistet sie einen Beitrag zur Erreichung der Ziele 12 und 16 der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung.

Weitere Änderungen im Handelsbilanzrecht

Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 soll Anlass sein, um eine Lücke bei der Publizität von Rechnungslegungsunterlagen ausländischer Kapitalgesellschaften, die im Inland über Zweigniederlassungen tätig sind, zu schließen. Außerdem besteht ein Bedürfnis, die Verbunddefinition in § 271 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) anzupassen, die im Schrifttum vielfach als schwer verständlich und lückenhaft kritisiert wird. Ferner soll die Rechtsbeschwerdemöglichkeit für das Bundesamt für Justiz gegen Entscheidungen des Landgerichts im Ordnungsgeldverfahren passgenau fortentwickelt werden, um eine weitere Vereinheitlichung der Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Verschuldenserfordernis in § 335 Absatz 5 Satz 1 HGB zu ermöglichen.

Den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen finden Sie hier.


BMJ vom 30.09.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung, Steuerrecht

©andreypopov/123rf.com

05.06.2025

Steuerliches Investitionssofortprogramm auf dem Weg

Das steuerliche Investitionssofortprogramm bietet zahlreiche Anreize für Unternehmen, Investitionen zu beschleunigen und steuerlich zu optimieren.

Steuerliches Investitionssofortprogramm auf dem Weg

Meldung

©wsf-f/fotolia.com

20.05.2025

Keine Umsatzsteuer auf IT-Kompensation

Das FG Münster hat entschieden, dass eine Kompensationszahlung an eine Bank für ihre Mitwirkung bei einer IT-Migration nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

Keine Umsatzsteuer auf IT-Kompensation

Meldung

©Travis/fotolia.com

10.03.2025

BMF-Schreiben präzisiert Steuerpflichten für Kryptowerte

Das neue BMF-Schreiben präzisiert die steuerliche Behandlung von Kryptowerten, erweitert Mitwirkungspflichten und definiert neue Regelungen für Steuerreports.

BMF-Schreiben präzisiert Steuerpflichten für Kryptowerte

Haben wir Ihr Interesse für REthinking Tax geweckt?

Sichern Sie sich das REthinking Finance Gratis Paket: 1 Heft + Datenbank