• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Neuregelung der Vollverzinsung: Auswirkung auf die Finanzamtspraxis

17.10.2022

Neuregelung der Vollverzinsung: Auswirkung auf die Finanzamtspraxis

Das Bundesverfassungsgericht hat am 08.07.2021 entschieden, dass die Vollverzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach der Abgabenordnung (AO) mit jährlich 6 % für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 verfassungswidrig ist. Welche Auswirkungen hat die Entscheidung nun in der Praxis?

Beitrag mit Bild

©Zerbor/fotolia.com

Nachdem das Bundesverfassungsgericht neue Regeln für die Vollverzinsung gefordert hat, wurde inzwischen per Änderungsgesetz die AO (§ 238), die maßgeblich für die praktische Umsetzung ist, angepasst. Zusammengefasst hat die Entscheidung des BVerfG in der Praxis nachfolgende Auswirkungen.

Fortgeltung für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018

Nach der Entscheidung des BVerfG ist für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 das bisherige Recht weiter anwendbar (Fortgeltungsanordnung). Entsprechende zulässige Einsprüche gegen Zinsfestsetzungen für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 wurden bereits insoweit durch eine sog. Allgemeinverfügung vom 29.11.2021 erledigt.

Rückwirkende Neuregelung der Vollverzinsung

Für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 wurde der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.07.2022 eine rückwirkende Neuregelung der Vollverzinsung zu treffen. Diese Neuregelung ist am 22.07.2022 in Kraft getreten. Sie gilt für neue Zinsfestsetzungen für  Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 und ist auch rückwirkend in allen offenen Fällen anzuwenden (BMF-Schreiben vom 22.07.2022).

Auswirkung auf Zinssatz für Steuernachforderungen und -erstattungen

Durch das Änderungsgesetz wird u.a. der Zinssatz für Steuernachforderungen und Steuererstattungen für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 auf 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr) gesenkt. In offenen Fällen mit Festsetzung von Erstattungszinsen gilt zugunsten der Betroffenen Vertrauensschutz. Bei Mischfällen mit Nachzahlungs- und Erstattungszinsen wird die Vertrauensschutzregelung auf das Ergebnis der Neuberechnung angewendet.

Übergangsregelung bei der Vollverzinsung aufgrund notwendiger Umstellungen

Die Steuerverwaltungen der Länder können die Neuberechnung der Zinsen in anhängigen Verfahren und die Umstellung der Zinsberechnungsprogramme aufgrund der damit verbundenen erheblichen technischen und organisatorischen Auswirkungen allerdings nicht sofort nach Inkrafttreten der Neuregelungen ab dem 22.07.2022 umsetzen. Für eine Zwischenzeit hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung geschaffen. Während dieser Übergangsphase können Festsetzungen von Nachzahlungs- bzw. Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 weiterhin vorläufig ergehen oder ausgesetzt werden, um die Zinsfestsetzung später nachzuholen (BMF-Schreiben vom 22.07.2022).


Landesamt für Steuern Rhl.-Pfalz vom 11.10.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©rcx/fotolia.com

05.12.2025

Bundestag verabschiedet das Steueränderungsgesetz 2025

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 entlastet die Bundesregierung die Steuerzahler, trifft aber auf Widerstand der Länder, die finanzielle Ausgleiche fordern.

Bundestag verabschiedet das Steueränderungsgesetz 2025

Meldung

©cienpies/123rf.com

28.11.2025

Update zu digitalen Steuerbescheiden

Steuerpflichtige und Berater müssen die Bekanntgabe von Steuerbescheiden 2026 sowohl durch die Bereitstellung zum Datenabruf als auch auf Papier akzeptieren.

Update zu digitalen Steuerbescheiden

Meldung

©estations/fotolia.com

12.11.2025

Gesetzentwurf zur KfZ-Steuerbefreiung von E-Autos

Elektrofahrzeuge, die bis Ende 2030 neu zugelassen oder umgerüstet werden, bleiben künftig bis zu zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit, maximal bis Ende 2035.

Gesetzentwurf zur KfZ-Steuerbefreiung von E-Autos

Haben wir Ihr Interesse für REthinking Tax geweckt?

Sichern Sie sich das REthinking Finance Gratis Paket: 1 Heft + Datenbank