Nachdem das Bundesverfassungsgericht neue Regeln für die Vollverzinsung gefordert hat, wurde inzwischen per Änderungsgesetz die AO (§ 238), die maßgeblich für die praktische Umsetzung ist, angepasst. Zusammengefasst hat die Entscheidung des BVerfG in der Praxis nachfolgende Auswirkungen.
Fortgeltung für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018
Nach der Entscheidung des BVerfG ist für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 das bisherige Recht weiter anwendbar (Fortgeltungsanordnung). Entsprechende zulässige Einsprüche gegen Zinsfestsetzungen für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 wurden bereits insoweit durch eine sog. Allgemeinverfügung vom 29.11.2021 erledigt.
Rückwirkende Neuregelung der Vollverzinsung
Für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 wurde der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.07.2022 eine rückwirkende Neuregelung der Vollverzinsung zu treffen. Diese Neuregelung ist am 22.07.2022 in Kraft getreten. Sie gilt für neue Zinsfestsetzungen für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 und ist auch rückwirkend in allen offenen Fällen anzuwenden (BMF-Schreiben vom 22.07.2022).
Auswirkung auf Zinssatz für Steuernachforderungen und -erstattungen
Durch das Änderungsgesetz wird u.a. der Zinssatz für Steuernachforderungen und Steuererstattungen für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 auf 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr) gesenkt. In offenen Fällen mit Festsetzung von Erstattungszinsen gilt zugunsten der Betroffenen Vertrauensschutz. Bei Mischfällen mit Nachzahlungs- und Erstattungszinsen wird die Vertrauensschutzregelung auf das Ergebnis der Neuberechnung angewendet.
Übergangsregelung bei der Vollverzinsung aufgrund notwendiger Umstellungen
Die Steuerverwaltungen der Länder können die Neuberechnung der Zinsen in anhängigen Verfahren und die Umstellung der Zinsberechnungsprogramme aufgrund der damit verbundenen erheblichen technischen und organisatorischen Auswirkungen allerdings nicht sofort nach Inkrafttreten der Neuregelungen ab dem 22.07.2022 umsetzen. Für eine Zwischenzeit hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung geschaffen. Während dieser Übergangsphase können Festsetzungen von Nachzahlungs- bzw. Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 weiterhin vorläufig ergehen oder ausgesetzt werden, um die Zinsfestsetzung später nachzuholen (BMF-Schreiben vom 22.07.2022).