29.11.2022

Rückstellung für Altersfreizeit

Betriebe, die ihren Mitarbeitern zusätzliche freie Arbeitstage in Form von Altersfreizeit gewähren, können hierfür eine steuermindernde Rückstellung bilden. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.

Beitrag mit Bild

©stadtratte /fotolia.com

Die Klägerin gewährt ihren älteren Beschäftigten neben ihrem vertraglichen Jahresurlaub einen zusätzlichen jährlichen Anspruch auf bezahlte Freizeit. Voraussetzung für den Erhalt ist eine Betriebszugehörigkeit von mehr als zehn Jahren und das Überschreiten der Altersgrenze von 60 Jahren.

Altersfreizeit als ungewisse Verbindlichkeit

Im Rahmen einer Betriebsprüfung lehnte das zuständige Finanzamt die steuermindernde Berücksichtigung der Rückstellung ab. Die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten seien nicht erfüllt. Insbesondere hätten die beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keine Mehrleistungen erbracht, die der Betrieb zu bezahlen hätte. Hiergegen klagte die Arbeitgeberin.

Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten möglich

Die Klage vor dem Finanzgericht Köln hatte Erfolg (Urteil vom 10.11.2021 – 12 K 2486/20). Die Richterinnen und Richter des 12. Senats entschieden, dass die Klägerin eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten wie Altersfreizeit bilden könne.

Die Klägerin sage die Gewährung weiterer freier Arbeitstage verbindlich zu. Die Beschäftigten würden mit ihrer Arbeitskraft in Vorleistung treten, die entsprechende Gegenleistung werde von der Klägerin demgegenüber erst in der Zukunft erbracht. Damit sei die Verpflichtung des Betriebs zur Gewährung zusätzlicher freier Arbeitstage bereits vor dem Eintritt in die Arbeitsfreistellung entstanden und wirtschaftlich verursacht worden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Zusage an die vergangene Dienstzeit und an die zukünftige Betriebstreue der einzelnen Beschäftigten gebunden sei.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat die vom Bundesfinanzhof zugelassene Revision beim BFH eingelegt, die unter dem Aktenzeichen IV R 22/22 geführt wird.


FG Köln vom 25.11.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung, Steuerrecht

©Travis/fotolia.com

26.01.2026

Bitcoin: Zur Besteuerung von Einkünften aus Krypto-Lending

Das Finanzgericht Köln hat klargestellt, dass beim Krypto-Lending von Bitcoin keine Kapitalforderungen im Sinne des EStG vorliegen.

Bitcoin: Zur Besteuerung von Einkünften aus Krypto-Lending

Meldung

© Jamrooferpix / fotolia.com

16.01.2026

Bundeskabinett modernisiert das Steuerberatungsrecht

Die Änderung des Steuerberatungsgesetzes soll die Steuerberatung modernisieren, bürokratische Hürden abbauen und faire steuerliche Rahmenbedingungen schaffen.

Bundeskabinett modernisiert das Steuerberatungsrecht

Meldung

©pitinan/123rf.com

07.01.2026

E-Mobilität: Staat entgehen über 39 Milliarden an Steuern

Die staatliche Förderung von E-Autos führt bis 2030 zu Steuerausfällen von rund 39 Mrd. €, vor allem durch entgangene Energie- und Kfz-Steuern.

E-Mobilität: Staat entgehen über 39 Milliarden an Steuern

Haben wir Ihr Interesse für REthinking Tax geweckt?

Sichern Sie sich das REthinking Finance Gratis Paket: 1 Ausgabe + 1 Monat Testzugang zum Beratermodul REthinking:Tax kostenlos.