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03.01.2023

Steuerliche Neuregelungen 2023 auf einen Blick

Kritik am Initiativbericht der Pandora Papers

© diyanadimitrova/fotolia.com

Zum Jahresbeginn 2023 treten umfangreiche steuerliche Änderungen in Kraft. Wir zeigen Ihnen die wichtigsten Neuerungen im Überblick.

Der Grundfreibetrag steigt ab dem Jahr 2023 um 561 Euro auf 10.908 Euro. Eine Steuerbelastung tritt somit erst ein, wenn ein Alleinstehender über ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 10.908 Euro verfügt. Bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Betrag auf 21.816 Euro. Darüber hinaus werden zum Ausgleich der Effekte der kalten Progression die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs (mit Ausnahme des Tarifeckwerts, ab dem der sogenannte »Reichensteuersatz« von 45 Prozent beginnt) angepasst. Ungewollte Steuerbelastungen, beispielsweise auf Lohnsteigerungen zum Ausgleich der Inflation, werden so verhindert.

Kindergeld und Freibetrag

Eltern erhalten ab dem 01.01.2023 für jedes Kind 250 Euro Kindergeld pro Monat. Damit wird das Kindergeld für erste, zweite und dritte Kinder auf die bisher ab dem vierten Kind geltende Höhe angehoben. Die Kindergeldstaffelung entfällt. Gleichzeitig steigen die Freibeträge für Kinder für das Jahr 2023 von 8.548 Euro auf 8.952 Euro. Für volljährige Kinder, die wegen ihrer Berufsausbildung auswärtig untergebracht sind, können Eltern ab 2023 einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 1.200 Euro anstelle der bisherigen 924 Euro geltend machen. Alleinerziehende profitieren im kommenden Jahr von einer weiteren Erhöhung des Entlastungsbetrages um 252 Euro auf 4.260 Euro.

Sparer- und Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Ab 01.01.2023 wird der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro auf 1.000 Euro und von 1.602 Euro (Ehegatten/Lebenspartner) auf 2.000 Euro erhöht. Bereits erteilte Freistellungaufträge werden prozentual erhöht. Eine Anpassung bestehender Freistellungsaufträge ist daher nur erforderlich, wenn eine andere Verteilung des Freistellungsvolumens als bisher gewünscht wird.

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten steigt 2023 auf 1.230 Euro. Er wird vom Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug (Steuerklassen I bis V) berücksichtigt und vom Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung automatisch vom Arbeitslohn (ausgenommen Versorgungsbezüge) abgezogen.

Homeoffice-Pauschale

Ab dem 01.01.2023 gelten verbesserte Möglichkeiten für den Abzug von Aufwendungen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung. Für jeden Kalendertag, an dem zu Hause gearbeitet wird, kann dann eine Pauschale von 6 Euro geltend gemacht werden (sogenannte »Homeoffice-Pauschale«). Der Abzug ist für maximal 210 Arbeitstage im Homeoffice möglich. Damit können, auch wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht, bis zu 1.260 Euro (statt bisher 600 Euro) als Werbungskosten abgezogen werden.

Rentenbeiträge voll von der Steuer absetzbar

Beschäftigte werden im Jahr 2023 um 3,2 Milliarden Euro entlastet – denn sie können ihre Rentenbeiträge ab dann voll von der Steuer absetzen. Das reduziert nicht nur ihre Steuerlast, sondern verhindert auch künftig eine „doppelte Besteuerung“ der Renten. (Inkrafttreten vorbehaltlich der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.)

Neuerungen in der Einkommensteuererklärung 2022

Für die anstehende Einkommensteuererklärung 2022 sind zwei Änderungen bedeutsam: Arbeitnehmer müssen nun erst ab einem Gesamtbetrag von mehr als 1.200 Euro Einzelangaben zu ihren Werbungskosten machen, denn der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wurde für 2022 von 1.000 Euro auf 1.200 Euro angehoben. Außerdem kommt Fernpendlern die vorgezogene (bis 2026 befristete) Anhebung der Entfernungspauschale von 35 auf 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer zugute.

Photovoltaikanlagen

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde für Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen eine weitgehende steuerliche Entlastung gesetzlich verankert. Sie soll den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien beschleunigen. Dies führt für viele Besitzer einer Photovoltaikanlage zu einer echten steuerlichen Vereinfachung und Entlastung von bürokratischen Pflichten.

Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage sind rückwirkend ab 01.01.2022 vollständig steuerfrei, wenn

  • die Anlage auf, an oder in einem Einfamilienhaus (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderweitiger Nebengebäude) oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z. B. Gewerbeimmobilie, Garagenhof) installiert ist und die Gesamtleistung bis zu 30 kW (peak) beträgt; oder
  • die Anlage auf sonstigen Gebäuden installiert ist und die maximale Leistung 15 kW (peak) pro Wohn- und Gewerbeeinheit nicht übersteigt. Dies begünstigt vor allem Privatvermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften, Genossenschaften und Vermietungsunternehmen.

Bei Betrieb mehrerer Anlagen darf deren Gesamtleistung 100 kW (peak) nicht übersteigen.

Ebenfalls rückwirkend ab dem 01.01.2022 werden die Betreiber von Photovoltaikanlagen an Gebäuden mit einer installierten Leistung bis zu 30 kW (bisher 10 kW) von der Gewerbesteuerpflicht befreit.

Ab 01.01.2023 wird die Lieferung sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der Stromspeicher an Wohnhäusern nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet. Damit brauchen sich Privatpersonen als Betreiber dieser Anlagen nicht mehr entscheiden, ob sie den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen wollen. Sie können vielmehr die Kleinunternehmerregelung ohne finanzielle Nachteile anwenden.

Ermäßigte Umsatzsteuer in der Gastronomie

Der reduzierte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent auf Speisen in der Gastronomie wird bis zum 31.12.2023 verlängert. Ziel ist es, die Branche zu entlasten und die Inflation nicht weiter zu befeuern. Die Regelung galt ursprünglich befristet bis zum 31.12.2022, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Beschränkungen zu mildern und die Gastronomie in der Zeit der Wiedereröffnung zu unterstützen. Für Getränke gilt weiterhin der Regelsteuersatz von 19%.


FinMin Sachsen vom 22.12.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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