Die Kläger begehrten die Anerkennung von Umzugskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Sie bewohnten im Streitjahr 2020 zunächst eine ca. 65 m2 große Wohnung ohne Arbeitszimmer und zogen im Juli 2020 in eine ca. 110 m2 große Wohnung, in der sie über zwei Arbeitszimmer mit je 10,57 m2 verfügten. In der Einkommensteuererklärung erklärten die Kläger u. a. Umzugskosten als Werbungskosten, deren Ansatz der Beklagte ablehnte.
Erfolg vor dem Finanzgericht
Das Finanzgericht Hamburg gab den Klägern mit Urteil vom 23.02.2023 (5 K 190/22) recht. Die Umzugskosten seien als Werbungskosten zu berücksichtigen. Zwar sei eine erhebliche Verkürzung des Arbeitswegs nicht eingetreten, da das Homeoffice der Kläger nicht als erste Tätigkeitsstätte einzuordnen sei. Der Senat war nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens jedoch davon überzeugt, dass der Umzug zu einer wesentlichen Verbesserung und Erleichterung der Arbeitsbedingungen der Kläger geführt habe, da dieser erst eine ungestörte Ausübung der nichtselbstständigen Tätigkeit beider Eheleute ermöglicht habe.
Veränderung kam mit Corona
Vor Beginn der Corona-Pandemie hätten die Kläger ihre nichtselbstständige Tätigkeit jeweils in den Räumlichkeiten ihrer Arbeitgeber ausgeübt. Seit Beginn der Corona-Pandemie hätten die Kläger ihre Tätigkeit verlagert und diese nun zu Hause ausgeübt. Die Kläger hätten eine neue Wohnung mit genau zwei zusätzlichen Arbeitszimmern gesucht und ausgewählt. Die Einrichtung von zwei Arbeitszimmern sei angesichts der verschiedenen Arbeitsweisen der Kläger erforderlich für die (ungestörte) Ausübung der jeweiligen Tätigkeit. Die Wohnung weiche im Übrigen nicht derart von der bisherigen Wohnung ab, dass hier Anlass zur Annahme bestünde, eine Erhöhung des Wohnkomforts sei Anlass für den Umzug gewesen.
Frühere BFH-Rechtsprechung nicht übertragbar
Soweit der BFH mit Urteil vom 16.10.1992 (VI R 132/88) entschieden habe, dass eine berufliche Veranlassung nicht anzunehmen sei, wenn sich durch den Wohnungswechsel die Fahrzeiten zwischen Wohnung und Beschäftigungsstätte(n) um weniger als eine Stunde pro Arbeitstag verkürze und die neue Wohnung Platz für die Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers biete, sei dies nicht auf den hiesigen Fall zu übertragen. Anders als in dem im Jahr 1992 entschiedenen Fall lägen im Streitjahr 2020 insgesamt andere Umstände vor, sodass ein vom BFH damals angenommenes „natürliches Bestreben nach Verbesserung der Wohnqualität“ der beruflichen Veranlassung nicht entgegenstehe. Aufgrund der Gesamtumstände lasse sich mit der erforderlichen Sicherheit ermitteln, dass die Einrichtung der Arbeitszimmer Anlass des Umzugs gewesen sei.
Während der früheren BFH-Rechtsprechung noch die Annahme eines grundsätzlich arbeitstäglichen Aufsuchens der Arbeitsstätte zugrunde liege, habe sich die Arbeit im Homeoffice inzwischen – ganz wesentlich durch die Corona-Pandemie – stark ausgeweitet.