15.11.2022

Wegfall der eTIN

Kritik am Initiativbericht der Pandora Papers

©Stockfotos-MG/fotolia.com

Neue Regelung für Lohnsteuerbescheinigungen: Die bisherige Möglichkeit, eine eindeutige Personenzuordnung mit einer sog. eTIN (electronic Taxpayer Identification Number) vorzunehmen, fällt ab 2023 weg.

Elektronische Lohnsteuerbescheinigungen, die von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ausgestellt werden, dürfen für die Jahre ab 2023 nur noch mit der Angabe der Steuer-Identifikationsnummer der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an das Finanzamt übermitteln werden. Die bisherige Möglichkeit, eine eindeutige Personenzuordnung mit einer sog. eTIN (electronic Taxpayer Identification Number) vorzunehmen, fällt ab 2023 weg.

Wegfall der eTIN

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen daher rechtzeitig Sorge dafür tragen, dass ihnen die Steuer-Identifikationsnummern aller ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorliegen. Doch wie erhält man die Steuer-Identifikationsnummer?

Meldepflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, für die eine Meldepflicht beim Einwohnermeldeamt in Deutschland besteht, wird die Steuer-Identifikationsnummer automatisch vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zugeteilt. Bei in Deutschland geborenen Personen wird die Steuer-Identifikationsnummer seit ihrer Einführung im Jahr 2007 bereits ab Geburt vergeben. Sollte die Identifikationsnummer nicht mehr bekannt sein, kann eine erneute Zusendung über die Homepage des BZSt unter www.bzst.de beantragt werden.

Nichtmeldepflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:

Nichtmeldepflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zum Beispiel in Deutschland tätige Personen mit Wohnsitz im Ausland, denen bislang keine Steuer-Identifikationsnummer vom BZSt zugeteilt wurde, können diese über den „Antrag auf Vergabe einer steuerlichen Identifikationsnummer für nichtmeldepflichtige Personen durch das Finanzamt“ (www.formulare-bfinv.de -> Formularcenter -> Steuern -> Steuerformulare -> Lohnsteuer (Arbeitnehmer)) beim für den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin zuständigen Finanzamt (sog. Betriebsstättenfinanzamt) beantragen.

Auch Arbeitgeber können Steuer-Identifikationsnummer beantragen

Die erstmalige Zuteilung einer Identifikationsnummer kann auch durch die Arbeitgeber beantragt werden, wenn diese von ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern hierzu bevollmächtigt werden. Für die Bevollmächtigung ist kein bestimmtes Formular erforderlich. Sie muss nur eindeutig sein.


LfSt Rheinland-Pfalz vom 09.11.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


S- E-Rechnung, Rechnungstellung, E-invoicing
Meldung

©momius/fotolia.com

19.07.2024

E-Rechnung: DStV kritisiert BMF-Entwurf

Das BMF will die Digitalisierung des Geschäftsverkehrs vorantreiben. Dennoch enthält das Entwurfsschreiben zur E-Rechnung Aussagen, die zu Unsicherheiten führen.

E-Rechnung: DStV kritisiert BMF-Entwurf
Gewerbesteuer
Meldung

©magele-picture/fotolia.com

13.06.2024

Auskunft zur digitalen Gewerbesteuer

Die Last der Bürokratie für Unternehmen in Deutschland ist enorm hoch. Dennoch sind keine Veränderungen bei der Gewerbesteuer geplant.

Auskunft zur digitalen Gewerbesteuer
Hacker, Cybersecurity, Cybercrime, Cyberkriminalität
Meldung

©beebright/fotolia.com

03.06.2024

Schäden durch Cyber-Angriffe nehmen zu

Die deutlich angestiegenen Cyber-Attacken belasten eine Vielzahl der betroffenen Unternehmen finanziell stärker als in den Vorjahren.

Schäden durch Cyber-Angriffe nehmen zu

Haben wir Ihr Interesse für REthinking Tax geweckt?

Sichern Sie sich das REthinking Finance Gratis Paket: 1 Heft + Datenbank