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15.03.2022

Zur Bedeutung des Betriebsvermögens für einen Befreiungsanspruch

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Klägerin ein Befreiungsanspruch von der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung ihrer Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung zustand, weil ihr dies wirtschaftlich unzumutbar war.

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Die Klägerin hatte die Unzumutbarkeit damit begründet, dass sie nicht über die erforderliche technische Ausstattung verfügte, um eine Übermittlung per Datenfernübertragung vorzunehmen. Die Anschaffung einer solchen Ausstattung sei ihr angesichts ihrer Ertragslage (Verlustjahr ohne Umsätze) – auf die es nach der BFH-Rechtsprechung allein ankomme – nicht zuzumuten.

Befreiungsanspruch wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit?

Das Finanzamt hatte das Vorliegen einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit verneint. Zum einen könne man die Klägerin auf die Nutzung der bei ihr nahestehenden Dritten vorhandenen Ausstattung verweisen. Zum anderen seien auch die Vermögensverhältnisse der Klägerin zu berücksichtigen. Angesichts ihres Barvermögens in Höhe von etwa 19.000 Euro sei es durchaus zumutbar, die technischen Voraussetzungen für die Datenfernübertragung herzustellen.

Erfolg vor dem Finanzgericht

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein folgte der Sichtweise des Finanzamts im Ergebnis nicht und gab der Klage statt (Gerichtsbescheid vom 08.07.2021 – 1 K 12/21). Grundsätzlich sei allein auf die bei der Klägerin selbst vorhandene technische Ausstattung abzustellen. Die bei anderen Rechtssubjekten vorhandene Ausstattung muss sie sich nicht zurechnen lassen. Dies gilt auch für eine etwaige Ausstattung ihres Geschäftsführers. Ein Befreiungsanspruch liege somit vor.

So hoch ist die Zumutbarkeitsgrenze

Die Anschaffung der technischen Ausstattung sei der Klägerin wirtschaftlich nicht zuzumuten. Zwar weise das Finanzamt zu Recht darauf hin, dass insofern nicht allein auf die Ertragslage abzustellen sei. Auch muss man die Vermögensverhältnisse insgesamt in den Blick nehmen. Allerdings müsste die Klägerin vorliegend bei zu erwartenden Aufwendungen in Höhe von 1.500 bis 2.000 Euro etwa 8–10 % ihrer gesamten Vermögenssubstanz einsetzen, um die erforderlichen technischen Voraussetzungen für eine Datenfernübertragung herzustellen. Damit sei die Zumutbarkeitsgrenze überschritten.

Die Revision ist nicht eingelegt worden. Die Entscheidung ist daher rechtskräftig.


FG Schleswig-Holstein vom 23.12.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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