30.06.2023

Zur Besteuerung von Gewinnen aus Online-Poker

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass auch Gewinne aus dem Online-Pokerspiel als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen können.

Beitrag mit Bild

©fotofabrika/fotolia.com

Auch Gewinne aus dem Online-Pokerspiel können der Einkommensteuer unterliegen. In einem Streitfall den jetzt der BFH entschied, hatte ein Mathematikstudent im Jahr 2007 mit dem Online-Pokerspiel – in der Variante „Texas Hold´em/Fixed Limit“ –  begonnen. Ausgehend von zunächst kleinen Einsätzen und Gewinnen steigerte er seine Einsätze allmählich. Auch seine Gewinne stiegen im Zeitablauf erheblich an. Im Streitjahr 2009 erzielte er aus dem Online-Pokerspiel bereits einen Gewinn von über 80.000 €, der in den Folgejahren weiter anstieg. Allein im Zeitraum von Juli bis Dezember 2009 belief sich seine registrierte Gesamtspielzeit auf 673 Stunden.

Poker ist kein reines Glücksspiel

Das Finanzgericht als Tatsacheninstanz hat den Sachverhalt dahingehend gewürdigt, dass der Kläger ab Oktober 2009 gewerblich tätig gewesen sei und demzufolge der in den Monaten Oktober bis Dezember 2009 erzielte Gewinn von gut 60.000 € der Einkommensteuer unterliege.

Dies hat der BFH mit Urteil vom 22.02.2023 (X R 8/21) bestätigt. Er hat dabei an frühere Entscheidungen zum Pokerspiel in Form von Präsenzturnieren und in Casinos angeknüpft. Danach ist Poker in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht kein reines Glücksspiel, sondern auch durch Geschicklichkeitselemente gekennzeichnet. Dies gilt auch beim Online-Poker, selbst wenn dort kein persönlicher Kontakt zu den Mitspielern möglich ist.

Urteil gilt nicht für Freizeit- und Hobbyspieler

Allerdings unterliegt nach der Rechtsprechung des BFH – unabhängig von der Form des Pokerspiels – nicht jeder Pokerspieler der Einkommensteuer. Für Freizeit- und Hobbyspieler handelt es sich weiterhin um eine private Tätigkeit, bei der Gewinne – und auch Verluste – keine steuerliche Auswirkung haben. Wenn jedoch der Rahmen einer privaten Hobbytätigkeit überschritten wird und es dem Spieler nicht mehr um die Befriedigung seiner Spielbedürfnisse geht, sondern um die Erzielung von Einkünften, ist sein Handeln als gewerblich anzusehen. Maßgebend ist die strukturelle Vergleichbarkeit mit einem Gewerbetreibenden bzw. Berufsspieler, z.B. die Planmäßigkeit des Handelns, die Ausnutzung eines Marktes oder der Umfang des investierten Geld- und Zeitbudgets.


BFH vom 29.06.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung, Steuerrecht

©Marco2811/fotolia.com

08.10.2025

Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025

Das Steueränderungsgesetz 2025 bringt steuerliche Entlastungen für Gastronomie, Pendler und Ehrenamtliche sowie rechtliche Verbesserungen im Vereinswesen.

Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025

Meldung

©Piccolo/fotolia.com

01.10.2025

Gesetzentwurf zur globalen Mindeststeuer

Die Bundesregierung will die OECD-Regeln zur globalen Mindestbesteuerung möglichst rasch in nationales Recht überführen.

Gesetzentwurf zur globalen Mindeststeuer

Meldung, Steuerrecht

©pixelrobot/123rf.com

25.09.2025

BFH stärkt Vertraulichkeit anonymer Anzeigen

Anonyme Steueranzeigen bleiben geheim. Laut BFH hat der Betroffene in der Regel kein Recht auf Einsicht, selbst nicht über die DSGVO.

BFH stärkt Vertraulichkeit anonymer Anzeigen

Haben wir Ihr Interesse für REthinking Tax geweckt?

Sichern Sie sich das REthinking Finance Gratis Paket: 1 Heft + Datenbank