• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zur steuerlichen Anerkennung einer Pensionszusage

15.03.2022

Zur steuerlichen Anerkennung einer Pensionszusage

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte sich mit der Frage der steuerlichen Anerkennung einer Pensionszusage auseinanderzusetzen. Es entschied, dass eine fehlende Erdienbarkeit einer auf Entgeltumwandlung beruhenden Pensionszusage keinen Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung rechtfertigt.

Beitrag mit Bild

©stadtratte /fotolia.com

Die Klägerin ist eine im Jahr 2012 gegründete Kapitalgesellschaft. Kurz nach ihrer Gründung erteilte sie ihrem Geschäftsführer und Alleingesellschafter eine Pensionszusage. Zu diesem Zeitpunkt war er sechzig Jahre und vier Monate alt. Diese sollte durch eine monatliche Gehaltsumwandlung bei garantierter Verzinsung von 3 % pro Jahr finanziert werden und sah eine Altersleistung ab der Vollendung des 71. Lebensjahrs vor.

Finanzamt erkannte Pensionszusage nicht an

Das beklagte Finanzamt erkannte die Pensionszusage nicht an und behandelte die ab dem Jahr 2012 zur Pensionsrückstellung zugeführten Beträge als verdeckte Gewinnausschüttungen. Zur Begründung führte es u. a. an, die Pension könne nicht mehr erdient werden, da der Alleingesellschafter im Zeitpunkt der Pensionszusage das sechzigste Lebensjahr bereits vollendet habe. Zudem sei die Pension ohne Probezeit für den Geschäftsführer und unmittelbar nach Gründung der Klägerin zugesagt worden.

Die Klägerin vertrat dagegen die Auffassung, dass im Falle einer Pensionszusage aus Entgeltumwandlung die Voraussetzungen einer Erdienbarkeit nicht erfüllt sein müssten. Eine Probezeit sei nicht erforderlich gewesen, da der Geschäftsführer über langjährige Berufserfahrung verfügt habe.

Erfolg vor dem Finanzgericht

Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 16.11.2021 (6 K 2196/17 K,G,F) der Klage stattgegeben. Das Finanzamt habe zu Unrecht verdeckte Gewinnausschüttungen angenommen. Die Pensionszusage enthalte eindeutige Angaben zur Höhe der in Aussicht gestellten zukünftigen Leistungen (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG). Die steuerliche Anerkennung der Zusage scheitere auch nicht an einer fehlenden Erdienbarkeit.

BFH-Rechtsprechung zur Erdienbarkeit

Dazu habe der Bundesfinanzhof entschieden, dass dieses Kriterium bei einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Altersvorsorge nicht anzuwenden sei. Denn in einem solchen Fall habe der Arbeitgeber die finanziellen Folgen der Zusage nicht zu tragen und sei durch diese wirtschaftlich nicht belastet. Aus diesem Grund seien auch weder die Erteilung der Zusage unmittelbar nach Gründung der Klägerin noch die fehlende Probezeit für deren steuerliche Anerkennung relevant, zumal der Geschäftsführer über ausreichende Berufserfahrung verfügt habe.

Das Finanzamt hat gegen das Urteil eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH-Az. I B 89/21).


FG Düsseldorf vom 13.01.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung, Steuerrecht

©kamasigns/fotolia.com

21.07.2025

beSt: BVerfG schützt Steuerberater in Übergangsphase

Das BVerfG stärkt das Vertrauen in einen fairen Zugang zur Justiz. Technische Hürden dürfen nicht zu einem Verlust von Rechtspositionen führen.

beSt: BVerfG schützt Steuerberater in Übergangsphase

Meldung

©Sondem/fotolia.com

14.07.2025

Grünes Licht für den „Investitionsbooster“

Mit dem Investitionsbooster will die Bundesregierung neues Wachstum schaffen. Ein steuerliches Investitionssofortprogramm soll die Wirtschaft ankurbeln.

Grünes Licht für den „Investitionsbooster“

Meldung

©andreypopov/123rf.com

05.06.2025

Steuerliches Investitionssofortprogramm auf dem Weg

Das steuerliche Investitionssofortprogramm bietet zahlreiche Anreize für Unternehmen, Investitionen zu beschleunigen und steuerlich zu optimieren.

Steuerliches Investitionssofortprogramm auf dem Weg

Haben wir Ihr Interesse für REthinking Tax geweckt?

Sichern Sie sich das REthinking Finance Gratis Paket: 1 Heft + Datenbank