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31.05.2022

Zur Wegzugsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz

Die Vorschrift zur „Wegzugsbesteuerung“ bei unentgeltlichen Anteilsübertragungen auf im Ausland ansässige Steuerpflichtige ist nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass das Recht Deutschlands zur Besteuerung der in den unentgeltlich übertragenen Anteilen ruhenden stillen Reserven ausgeschlossen oder beschränkt werden müsste.

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Der BFH hat sich mit der Wegzugsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz (AStG) beschäftigt. Im Streitfall hatte ein Vater auf seinen in den USA ansässigen Sohn einen Anteil an einer deutschen GmbH übertragen. Das Vermögen der GmbH bestand überwiegend aus im Inland belegenem Grundvermögen. Zeitnah übertrug er auch Anteile auf seine Ehefrau.

Das Finanzamt und das Finanzgericht behandelten die Übertragungen als teilentgeltliche Erwerbe. Für den unentgeltlichen Teil der Übertragung auf den Sohn waren sie der Auffassung, die Voraussetzungen für eine „Wegzugsbesteuerung“ seien erfüllt.

Wegzugsbesteuerung auf dem Prüfstand

Dies hat der BFH mit Urteil vom 08.12.2021 (I R 30/19) bestätigt und ausgeführt, der Gesetzgeber habe keinen Zweifel daran gelassen, dass er trotz der Reform des Außensteuergesetzes auch weiterhin Fälle in die „Wegzugsbesteuerung“ habe einbeziehen wollen, in denen es nicht zu einem Ausschluss oder einer Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts an Veräußerungsgewinnen komme.

Keine Einwände aus Verfassungssicht

Eine entsprechende einengende Auslegung sei auch nicht aus verfassungsrechtlicher Sicht geboten. Im Streitfall bestand nämlich die den sofortigen Besteuerungszugriff rechtfertigende abstrakte Gefahr, dass die GmbH – etwa durch Umschichtung ihres Vermögens – ihren Charakter als Immobiliengesellschaft verlieren könnte, ohne dass hieran eine Besteuerung in Deutschland geknüpft wäre. Eine Berufung auf die Kapitalverkehrsfreiheit scheide aus, da sich bezogen auf Schenkungen seit dem maßgebenden Stichtag (31.12.1993) keine wesentliche Änderung der Rechtslage ergeben habe.


BFH vom 27.05.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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