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Risikomanagementsysteme

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Gemäß der in § 88 Abs. 5 Satz 1 AO kodifizierten Legaldefinition können Risikomanagementsysteme als automationsgestützte Systeme zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prüfungen zum Zwecke einer gleichmäßigen und gesetzmäßigen Steuerfestsetzung einschließlich Steuervergütungen sowie der Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen eingesetzt werden.

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