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26.01.2026

Bitcoin: Zur Besteuerung von Einkünften aus Krypto-Lending

Das FG Köln hat klargestellt, dass beim Krypto-Lending keine Kapitalforderungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes vorliegen. Daher kommt die pauschale Abgeltungsteuer nicht zur Anwendung. Anleger müssen mit einer höheren Steuerbelastung rechnen, wenn ihr persönlicher Steuersatz über 25% liegt.

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Erträge aus der entgeltlichen Überlassung des Kryptowerts Bitcoin (sog. Krypto-Lending) unterliegen nicht der pauschalen Abgeltungsteuer, sondern sind mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts Köln mit Urteil vom 10.09.2025 entschieden (3 K 194/23).

Darum ging es im Streitfall

Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus dem Krypto-Lending in Form von Bitcoins. Dabei stellte er die Bitcoins für einen bestimmten Zeitraum anderen Nutzern über entsprechende Plattformen darlehensweise zur Verfügung und erhielt hierfür eine zuvor festgelegte Vergütung. Das Finanzamt behandelte diese Vergütung als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG und unterwarf sie dem persönlichen Steuersatz des Klägers. Dieser begehrt die Anwendung des – in seinem Fall günstigeren – Abgeltungssteuersatzes i.H.v. 25%.

Kein Erfolg vor dem Finanzgericht

Die Klage blieb ohne Erfolg. Der 3. Senat urteilte, dass die Vergütungen aus der Überlassung von Kryptowerten in Form von Bitcoins keine sonstigen Kapitalforderungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG darstellten, auf die die pauschale Abgeltungssteuer von 25% anzuwenden sei. Vielmehr handele es sich um sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, die dem individuellen Steuersatz zu unterwerfen seien.

Krypto-Lending: Persönlicher Steuersatz statt Abgeltungsteuer

Beim Krypto-Lending werde keine Kapitalforderung, die auf die Zahlung von Geld gerichtet sei, überlassen. Zwar würden Kryptowerte zunehmend als Zahlungsmittel akzeptiert. Maßgeblich sei jedoch, dass Kryptowerte gerade kein gesetzliches Zahlungsmittel darstellten. Denn Gläubiger im In- und Ausland mussten nach den Feststellungen des Senats – jedenfalls im Streitjahr 2020 – Kryptowerte in Form von Bitcoins (noch) nicht allgemeinverbindlich als Zahlungsmittel akzeptieren.

Die bloße Ähnlichkeit zu gesetzlichen Zahlungsmitteln zwinge nach Überzeugung des Senats nicht zur generellen Ausdehnung des Begriffs der Kapitalforderung auf Kryptowährungen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger hat die vom Finanzgericht zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VIII R 23/25 beim Bundesfinanzhof in München geführt wird.


FG Köln vom 26.01.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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