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10.03.2025

BMF-Schreiben präzisiert Steuerpflichten für Kryptowerte

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat seine steuerlichen Leitlinien zu Kryptowerten überarbeitet. Es hat Begriffe angepasst, Mitwirkungspflichten konkretisiert und weitere Sachverhalte wie Steuerreports und Kursansätze geregelt.

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Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte hat das BMF in seinem Schreiben vom 06.03.2025 neu geregelt. Die Vorgaben ersetzen das bisherige BMF-Schreiben vom 10.05.2022, das hierfür unter dem Titel „Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“ neu veröffentlicht wird. Zu diesem Anlass wurde die bisher genutzte Formulierung „virtuelle Währungen und sonstige Token“ in Anlehnung an die Weiterentwicklung insbesondere der aufsichtsrechtlichen Terminologie durch die Bezeichnung „Kryptowerte“ ersetzt.

Erweiterte Regelungen für Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten

Neben der ausführlichen Darstellung der Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten ab Randnummer 87 wurden einzelne Sachverhaltsdarstellungen und Regelungen in den Kapiteln des bestehenden BMF-Schreibens ergänzt. Dies betrifft insbesondere die sog. Steuerreports (Randnummer 29b), aber etwa auch das Claiming von Kryptowerten (Randnummern 13, 48a) und den Ansatz von sekundengenauen und Tageskursen (Randnummern 43, 58 und 91).

Aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters der behandelten Sachverhalte wird eine rechtsunverbindliche Übersetzung bereitgestellt.

Lücke bei Non Fungible Token (NFT) und das sog. Liquidity Mining bleibt

Non Fungible Token (NFT) und das sog. Liquidity Mining sind noch nicht Gegenstand des BMF-Schreibens. Das Bundesministerium der Finanzen wird sich weiterhin in enger Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder und unter Einbindung der Verbände mit den entsprechenden ertragsteuerrechtlichen Fragen rund um Kryptowerte befassen und das BMF-Schreiben sukzessive ergänzen.


BMF vom 06.03.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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