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21.07.2023

Entnahme von Blutproben für die Polizei sind umsatzsteuerpflichtig

Kritik am Initiativbericht der Pandora Papers

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Das FG Münster hat entschieden, dass die von einem Arzt vereinnahmten Entgelte für die vertretungsweise Übernahme eines Notfalldienstes und die Entnahme von Blutproben für die Polizeibehörden keine umsatzsteuerfreien Heilbehandlungsleistungen sind.

Der Kläger war selbstständiger Allgemeinarzt ohne eigenen Praxisbetrieb. In den Streitjahren nahm er auf der Grundlage einer mit der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) geschlossenen Vereinbarung als Vertreter für andere Ärzte am hausärztlichen ambulanten Notfalldienst teil. Die im Rahmen des Notdienstes erbrachten ärztlichen Leistungen rechnete er entweder im Wege der Privatliquidation oder über die KVWL auf der Grundlage der geschlossenen Vereinbarung ab. Von dem jeweils vertretenen Arzt erhielt er für die Notdienstvertretung einen Stundenlohn zwischen 20 Euro und 40 Euro. Daneben führte der Kläger für die Polizeibehörde Blutentnahmen durch. Die Blutentnahmen rechnete der Kläger gegenüber der Landeskasse ab.

Kein Erfolg vor dem Finanzgericht

Der Kläger unterwarf sämtliche Zahlungen nicht der Umsatzsteuer. Das Finanzamt vertrat dagegen die Ansicht, dass die Vertretung im ärztlichen Notdienst und die Durchführung der Blutentnahmen umsatzsteuerpflichtig seien und erließ entsprechende Steuerbescheide. Es lägen keine steuerfreien Heilbehandlungsleistungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG vor.

Das Finanzgericht Münster hat die Klage des Allgemeinarztes mit Urteil vom 09.05.2023 (15 K 1953/20 U)  abgewiesen. Die Vertretung im ärztlichen Notdienst und die Entnahme von Blutproben für die Polizeibehörden seien keine steuerfreien Heilbehandlungsleistungen.

Die vom Kläger gegenüber den vertretenen Ärzten erbrachten sonstigen Leistungen seien darauf gerichtet, die Ärzte von sämtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem übernommenen Dienst einschließlich der Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Notfalldienstes freizustellen. Nur hierfür leisteten die vertretenen Ärzte das Entgelt an den Kläger und nicht für die vom Kläger im ärztlichen Notdienst ausgeübten Tätigkeiten oder zur Weiterleitung einer selbst bereits erhaltenen Vergütung. Diese Vertretungsleistungen seien nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG steuerfrei. Eine einheitliche Leistung aus der Vertretungsleistung und den im Notdienst ausgeführten, steuerfreien Heilbehandlungsleistungen könne nicht angenommen werden. Die Vertretungsleistung selbst stelle keine steuerfreie Heilbehandlungsleistung dar.

Beweiserhebung statt Heilbehandlung

Auch die Entnahme von Blutproben für die Polizeibehörde sei keine steuerfreie Heilbehandlungsleistung. Leistungen, die vornehmlich anderen Zwecken als dem Schutz, der Aufrechterhaltung oder der Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit dienten, seien nicht steuerfrei. So liege es aber bei den Blutentnahmen, die auf polizeiliche Anordnung im Zusammenhang mit einem strafrechtlich oder öffentlich-rechtlich geführten Verfahren erfolgt seien. Im Vordergrund stehe die Beweiserhebung und die Erstattung eines Gutachtens, nicht aber der Schutz der menschlichen Gesundheit. Das Entgelt habe sich deshalb insbesondere nach dem Ort, der Uhrzeit und der Anzahl der Blutentnahmen bei einer einzelnen Person gerichtet.


FG Münster vom 17.07.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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