• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Kein Abzug sog. finaler ausländischer Betriebsstättenverluste

28.04.2023

Kein Abzug sog. finaler ausländischer Betriebsstättenverluste

Der auf einem DBA beruhende Ausschluss der Berücksichtigung von Verlusten einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte (sog. Symmetriethese) verstößt auch im Hinblick auf endgültige Verluste nicht gegen die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit.

Beitrag mit Bild

©Gehkah/fotolia.com

Mit Urteil vom 22.02.2023 (I R 35/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine für international tätige deutsche Unternehmen wichtige Entscheidung getroffen. Danach können inländische Unternehmen Verluste aus einer im EU-Ausland belegenen Niederlassung nicht steuermindernd mit im Inland erzielten Gewinnen verrechnen, wenn nach dem einschlägigen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für die ausländischen Einkünfte kein deutsches Besteuerungsrecht besteht. Das gilt auch dann, wenn die Verluste im Ausland steuerrechtlich unter keinen Umständen verwertbar und damit „final“ sind (sog. finale Verluste). Dies verstößt nicht gegen das Recht der Europäischen Union.

Darum ging es im Streitfall

In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte eine in Deutschland ansässige Bank im Jahr 2004 in Großbritannien eine Zweigniederlassung eröffnet. Nachdem die Zweigniederlassung jedoch durchgehend nur Verluste erwirtschaftet hatte, wurde sie im Jahr 2007 wieder geschlossen. Da die Filiale niemals Gewinne erzielt hatte, konnte die Bank die in Großbritannien erlittenen Verluste dort steuerlich nicht nutzen.

Der BFH führte aus, dass die Verluste auch in Deutschland nicht nutzbar sind. Denn nach dem einschlägigen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unterliegen Betriebsstätteneinkünfte aus Großbritannien nicht der deutschen Besteuerung. Entscheidend ist dabei die sog. Symmetriethese, nach der die abkommensrechtliche Steuerfreistellung ausländischer Einkünfte sowohl positive als auch negative Einkünfte, also Verluste, umfasst. Vergleichbare Regelungen enthalten eine Vielzahl der von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen.

EuGH gibt seine frühere Rechtsprechung auf

Wie der BFH nach Anrufung des EuGH weiter entschied, verstößt dieser Ausschluss des Verlustabzugs auch im Hinblick auf sog. finale Verluste nicht gegen das Unionsrecht.

Ursprünglich gingen allerdings sowohl der EuGH als auch der BFH davon aus, dass aus Gründen der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit ein Verlustabzug möglich ist, wenn und soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass die Verluste im ausländischen Betriebsstättenstaat „final“ sind. Das EuGH-Urteil Timac Agro Deutschland vom 17.12.2015 (C-388/14) war sodann vom BFH (Urteil vom 22.02.2017 – I R 2/15) als Aufgabe dieser Rechtsprechung verstanden worden. Nachdem jedoch aufgrund weiterer EuGH-Entscheidungen daran Zweifel aufgekommen waren, hatte der BFH den EuGH erneut zur Klärung angerufen. Dieser hat mit Urteil vom 22.09.2022 (C-538/20) sein Urteil Timac Agro Deutschland – und damit im Ergebnis die Aufgabe der früheren Rechtsprechung – bestätigt.


BFH vom 27.04.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung, Steuerrecht

©Piccolo/fotolia.com

11.09.2025

Steueränderungsgesetz 2025: Bundesregierung entlastet Millionen

Ab 2026 sollen höhere Werbungskosten, gesenkte Mehrwertsteuersätze und Steuererleichterungen helfen, die Auswirkungen der vergangenen Krisen abzufedern.

Steueränderungsgesetz 2025: Bundesregierung entlastet Millionen

Meldung

©skywalk154/fotolia.com

03.09.2025

Umsatzsteuer: BFH stärkt Präventionstrainer

Das BFH-Urteil stärkt die Stellung von freien Anbietern pädagogischer Leistungen, die außerhalb klassischer Bildungseinrichtungen tätig sind.

Umsatzsteuer: BFH stärkt Präventionstrainer

Meldung

adam121/123rf.com

22.08.2025

NFT-Handel: FG klärt Umsatzsteuer-Fragen

Erstmals musste sich ein deutsches Finanzgericht mit der umsatzsteuerlichen Behandlung des Handels mit NFT befassen.

NFT-Handel: FG klärt Umsatzsteuer-Fragen

Haben wir Ihr Interesse für REthinking Tax geweckt?

Sichern Sie sich das REthinking Finance Gratis Paket: 1 Heft + Datenbank