Das FG stellte in seinem Urteil vom 15.09.2022 (12 K 1295/20) fest, dass die Schätzung der Vorsteueraufteilung auf Basis der Fahrleistung des Fahrzeugs in der Regel genauer ist als der Umsatzschlüssel. Zudem kann es in bestimmten Fällen zu einer gleichzeitigen Anwendung von zwei relevanten gesetzlichen Bestimmungen kommen.
Darum ging es im Streitfall
Im konkreten Fall war die Klägerin freiberuflich tätig und hatte im Jahr 2014 sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Umsätze aus Vorträgen und Seminaren. Sie kaufte am 11.11.2014 einen neuen Pkw, der das alte Fahrzeug ersetzte. Das Finanzamt kürzte den Vorsteuerabzug um 30,49 %, basierend auf der vorsteuerschädlichen Nutzung ab dem 11.11.2014. Die Klägerin erhob gegen diese Entscheidung Klage.
Sachgerechte Schätzung durch das FG
Das FG gab der Klage teilweise statt und stellte fest, dass die Klägerin grundsätzlich zum Vorsteuerabzug aus der Pkw-Anschaffung berechtigt ist. Allerdings sind die Vorsteuern nicht in voller Höhe abzugsfähig, da der Pkw sowohl für steuerpflichtige als auch für steuerfreie Umsätze verwendet wurde. Da weder die Klägerin noch das Finanzamt eine sachgerechte Schätzung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen hatten, führte das FG selbst eine Schätzung durch. Dabei wurde auf die Gesamtfahrleistung im Streitjahr abgestellt.
Die Schätzung nach Fahrleistung sei präziser als der Umsatzschlüssel, da die Nutzung des Fahrzeugs und die damit verbundene Abnutzung besser durch die Laufleistung abgebildet werden können. Die konkrete Schätzung des Finanzamts, die nur die Fahrleistung vom 11.11.2014 bis zum 31.12.2014 berücksichtigte, wurde als unsachgemäß angesehen. Zudem wurde festgestellt, dass die Klägerin bereits vor dem 11.11.2014 einen anderen Pkw für ihre unternehmerischen Fahrten genutzt hatte, der funktionsgleich zum neuen Fahrzeug war. Daher wurde der ursprüngliche Vorsteuerabzug auf Basis der tatsächlichen Verwendung des alten und neuen Pkw im gesamten Kalenderjahr geschätzt.
Insgesamt kann die Klägerin aufgrund der Schätzung Vorsteuern in Höhe von 9.106,42 Euro aus der Pkw-Anschaffung im Streitjahr abziehen.
Fazit
Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung einer sachgerechten Schätzung der Vorsteueraufteilung bei der Anschaffung eines Pkw, der für verschiedene Umsätze verwendet wird. Die Fahrleistung des Fahrzeugs kann dabei eine präzisere Grundlage für die Aufteilung bieten als der Umsatzschlüssel. Unternehmen sollten daher bei der Vorsteueraufteilung sorgfältig vorgehen und die relevanten gesetzlichen Bestimmungen beachten.