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04.08.2023

Wachstumschancengesetz: Scharfe Kritik an Anzeigepflicht für Steuergestaltung

Der BMF-Referentenentwurf des Wachstumschancengesetzes setzt positive Impulse für die Entlastung der Wirtschaft. DStV, BRAK und WPK kritisieren jedoch scharf die geplante Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen.

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Der aktuell vorliegende Referentenentwurf des Wachstumschancengesetzes enthält einige Highlights für Steuerpflichtige und kleine und mittlere Unternehmen (KMU) – etwa den Verzicht auf die Besteuerung der Dezemberhilfe-Gas, die Verbesserung der steuerlichen Verlustverrechnung oder die Anpassungen steuerlicher Pauschalen. Aber wo Licht ist, ist bekanntlich auch Schatten. So droht eine Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen.

DStV zur Anzeigepflicht: Angriff auf den steuerberatenden Berufsstand

Die Einführung einer Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen soll ausweislich der Gesetzesbegründung ungewollte Gesetzeslücken früher als bisher aufspüren. Ferner soll sie veranlagungsunterstützend wirken.

Primär melden müssen sog. Intermediäre, z. B. der steuerberatende Berufsstand. Übersetzt heißt das: mehr Bürokratie. Außerdem schwingt der bittere Beigeschmack des Misstrauens mit. Das verwundert umso mehr, als dem Berufsstand im Zuge der Corona-Wirtschaftshilfen die Bürde der Funktion des prüfenden Dritten auferlegt wurde. Im Moment der Krise erachteten die maßgeblichen politischen Entscheidungsträger die Steuerberaterinnen und Steuerberater als in höchstem Maße vertrauenswürdig – zu Recht. Bund und Länder legten den Schutz vor Missbrauch in die Hände des Berufsstands – mit allen Konsequenzen. Noch heute ist der Berufsstand im Rahmen der Schlussabrechnungen mit den bürokratischen Folgen konfrontiert. In diesem Lichte erscheint dem Berufsstand die nun geplante Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen umso mehr als ein Schlag ins Gesicht. Der DStV fordert daher, auf die geplante Einführung zu verzichten.

BRAK übt scharfe Kritik

Die geplante Erweiterung von Meldepflichten auf innerstaatliche Steuergestaltungen nach §§ 138l ff. AO-E lehnt die BRAK kategorisch ab. In der geplanten Ausdehnung sieht sie eine nicht verhältnismäßige, nicht hinreichend evaluierte und rechtsstaatsgefährdende Verletzung des Verschwiegenheitsprivilegs rechts- und steuerberatender Berufe, die in keinerlei akzeptablem Kosten-Nutzen-Verhältnis steht. Die massive Belastung des Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandant scheint im Rahmen des Gesetzgebungsvorhabens seitens des BMF nicht im Ansatz bedacht, jedenfalls aber ignoriert worden zu sein. Dieses rechtsstaatlich elementare Privileg nicht berücksichtigt zu wissen, hält die BRAK für untragbar. Es gehört zu den Aufgaben von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, für ihre Mandantinnen und Mandanten die jeweils aktuelle Rechtslage zu prüfen und dann das umzusetzen, was aufgrund dieser Rechtslage legal möglich ist. Dies schließt auch eine Steueroptimierung ein. Anderenfalls laufen Anwältinnen und Anwälte Gefahr, sich einer Haftung auszusetzen. Sie müssten durch die Einführung der Meldepflicht also das melden, was ihr ureigener Tätigkeitsbereich ist, und würden auch damit gegen ihre gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtung verstoßen.

Rechtsanwältin Ulrike Paul, zuständige Vizepräsidentin der BRAK, findet deutliche Worte: „Es geht hier um nicht weniger, als einen gesetzlichen Straftatbestand (§ 203 StGB) für die Interessen der Finanzverwaltung außer Kraft zu setzen. Das finde ich unerhört!“ Besonders prekär: Außerhalb der EU ansässige Berater wären von der Regelung nicht erfasst.

Forderungen der WPK

Die WPK fordert keine neuen Mitteilungspflichten ohne die Bewertung der Erfahrungen aus den Mitteilungspflichten für grenzüberschreitende Gestaltungen. Denn nach der Kenntnis der WPK hat eine Evaluation der Mitteilungspflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen (gegebenenfalls noch) nicht stattgefunden. Vor Einführung einer nationalen Anzeigepflicht wäre es jedoch aus der Sicht der WPK von großer Bedeutung, die Erfahrungen aus den Mitteilungspflichten für grenzüberschreitende Gestaltungen dahingehend zu prüfen, ob das beabsichtigte Ziel – die frühzeitige Reaktion der Politik auf unerwünschte und bisher unbekannte Gestaltungen – auch tatsächlich gefördert wurde und ob die Kosten im Verhältnis zu dem tatsächlich erzielten zusätzlichen Steueraufkommen angemessen bleiben.

Der Referentenentwurf sieht Schwellenwerte vor, die höher sind als im Koalitionsvertrag niedergelegt (§ 138l Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 lit. a AO-E). Aus Sicht der WPK ergeben sich dennoch Zweifel, ob diese Grenzen tatsächlich die erwartete Meldeflut, die auf die Steuerverwaltung zukommen kann, wirksam eingrenzen können. So sind etwa alle Konzernunternehmen im Sinne des § 18 AktG stets zur Mitteilung verpflichtet (§ 138l Abs. 5 Nr. 1 lit. b AO-E). Damit können auch unzählige kleine und möglicherweise auch Kleinst-Kapitalgesellschaften (vgl. § 267 Abs. 1 und § 267a Abs. 1 HGB) betroffen sein.


DStV, BRAK, WPK vom 26.07.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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