• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Wann gelten die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen?

11.04.2023

Wann gelten die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen?

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Müllwerker auf dem Betriebshof des Entsorgers keine erste Tätigkeitsstätte hat und daher bei einer Abwesenheit von der Wohnung von mehr als acht Stunden pro Arbeitstag die gesetzlichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen beanspruchen kann.

Beitrag mit Bild

©stadtratte /fotolia.com

Ein Arbeitnehmer kann bei Tätigkeiten außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte pro Arbeitstag einen Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten abziehen, an dem er mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.

Darum ging es im Streitfall

Der Müllwerker eines kommunalen Entsorgungsbetriebs fährt arbeitstäglich als einer von zwei sog. Läufern neben dem Kraftfahrer auf dem Lkw mit, der die Mülltonnen der Kunden im Abfuhrgebiet entleert. Zwischen Abfahrt von der Wohnung am Morgen und Rückkehr dorthin am Nachmittag liegen regelmäßig mehr als acht Stunden. Hingegen beträgt die arbeitstägliche Fahrzeit auf dem Müllfahrzeug im Abfuhrgebiet (Abwesenheit vom Betriebshof) in der Regel weniger als acht Stunden. Für die Frage, ob Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen sind, kam es daher darauf an, ob der Betriebshof erste Tätigkeitsstätte des Müllwerkers ist.

Keine erste Tätigkeitsstätte auf dem Betriebshof

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Gerichtsbescheid vom 16.06.2022 (16 K 4259/17) entschieden, dass der Betriebshof des Entsorgers keine erste Tätigkeitsstätte eines Müllwerkers ist, wenn er dort lediglich die Ansage der Tourenleitung abhört, das Tourenbuch, Fahrzeugpapiere und -schlüssel abholt sowie die Fahrzeugbeleuchtung kontrolliert. Auch längere regelmäßige Wartezeiten durch den Stau ausrückender Müllfahrzeuge sowie nur gelegentliche Verrichtungen wie Veranlassung von Reparaturen bei Beschädigungen oder Defekten an Müllfahrzeugen, gelegentliche Reinigung von Fahrzeugen und Betankung von gasbetriebenen Fahrzeugen an der Gastankstelle auf dem Betriebshof begründen keine erste Tätigkeitsstätte.

Voraussetzung für Verpflegungsmehraufwendungen

Maßgeblich für die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen ist im vom Finanzgericht entschiedenen Fall daher die Dauer der Abwesenheit des Müllwerkers von der Wohnung und nicht vom Betriebshof des Entsorgers. Da diese arbeitstäglich mehr als acht Stunden beträgt, kann der Kläger die gesetzlichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen beanspruchen.

Der Gerichtsbescheid ist rechtskräftig.


FG Berlin-Brandenburg vom 10.11.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung, Steuerrecht

©kebox/fotolia.com

15.07.2026

DStV warnt vor Risiken der EU Inc.

Die EU Inc. braucht trotz digitaler Gründung wirksame Kontrollen, klare Regeln und verlässlichen Gläubigerschutz.

DStV warnt vor Risiken der EU Inc.

Meldung

© ra2 studio / fotolia.com

02.07.2026

Formfehler bei digitaler Klage: BFH gewährt Wiedereinsetzung

Ein erkennbarer Übermittlungsfehler kann die Wiedereinsetzung ermöglichen, wenn das Gericht nicht rechtzeitig darauf hinweist.

Formfehler bei digitaler Klage: BFH gewährt Wiedereinsetzung

Meldung

nx123nx/123rf.com

01.07.2026

Steuervereinfachungspaket: Milliardenentlastung für Firmen

Durch das Steuervereinfachungspaket profitieren besonders grenzüberschreitend tätige Unternehmen von weniger Meldepflichten und einfacheren Verfahren.

Steuervereinfachungspaket: Milliardenentlastung für Firmen

Haben wir Ihr Interesse für REthinking Tax geweckt?

Sichern Sie sich das REthinking Finance Gratis Paket: 1 Ausgabe + 1 Monat Testzugang zum Beratermodul REthinking:Tax kostenlos.