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15.03.2022

Zum Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für Trikotsponsoring

Das Niedersächsische Finanzgericht hatte über die Frage zu entscheiden, ob im Rahmen der Umsatzsteuerfestsetzung Vorsteuerbeträge aus dem Erwerb von Sportbekleidung mit Werbeaufdrucken (sog. Trikotsponsoring) abzugsfähig sind.

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Im Streitfall hatte der Kläger eine Fahrschule betrieben und Sportbekleidung mit dem Werbeaufdruck „Fahrschule X“ erworben. Diese Trikots stellte er verschiedenen Vereinen in der Region rund um seine Fahrschule unentgeltlich zur Verfügung. Es handelte sich vor allem um Jugendmannschaften in unterschiedlichen Sportarten.

Trikotsponsoring muss nennenswerte Werbewirkung erzielen

Nach einer Außenprüfung wurden die entsprechenden Aufwendungen vom Finanzamt nicht steuermindernd berücksichtigt. Zur Begründung führte es an, dass die Spiele der fraglichen Mannschaften vor allem den Jugendbereich beträfen. Diese würden kaum Publikum anziehen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Aufdrucke keine nennenswerte Werbewirkung erzielen würden. Das Überlassen der Sportbekleidung sei deshalb dem ideellen Bereich zuzuordnen, die Vorsteuer also nicht abziehbar.

Erfolg vor dem Finanzgericht

Das Finanzgericht Niedersachsen widersprach dem Finanzamt mit Urteil vom 03.01.2022 (11 K 200/20) und gab dem Kläger Recht. Richtig sei zwar, dass die Jugendmannschaften in aller Regel nicht vor Publikum spielten; bei deren Spielen seien vorwiegend Betreuer und ggf. einige Eltern mit anwesend. Darauf komme es jedoch nicht an, denn die jugendlichen Sportler seien zumeist im Alter von 15 bis 20 Jahren und demgemäß gerade die Zielgruppe, die der Kläger mit seiner Fahrschule ansprechen möchte. Erfahrungsgemäß nähmen junge Leute im Alter ab 16 oder 17 Jahren heutzutage zumeist die Möglichkeit zum Erwerb einer Fahrerlaubnis in Anspruch.

Die Verwendung der Trikots mit dem Werbeaufdruck – das sogenannte Trikotsponsoring – stelle deshalb eine Dienstleistung der Vereine dar und damit eine Gegenleistung für die Überlassung der Sportbekleidung. Ob die Vereine eine Versteuerung dieser Leistungen vorgenommen hätten, sei – so das Gericht – für die hier maßgebliche Frage des Vorsteuerabzugs des leistenden Unternehmers unerheblich und nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.


FG Niedersachsen vom 16.02.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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